(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung

 

1.

von Wohngebäuden, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,

 

2.

von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,

 

3.

von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und

 

4.

von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2,

wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)[1] festgesetzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten nach § 2 Abs. 5. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch nicht für eine Baumaßnahme innerhalb eines Achtungsabstands nach Satz 5 um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), durch die erstmalig oder zusätzlich

 

1.

dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5 000 m2 Grundfläche geschaffen werden oder

 

2.

die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage durch mehr als 100 Besucherinnen und Besucher geschaffen wird,

es sei denn, dass durch ein nach Beurteilung der für den Betriebsbereich zuständigen Immissionsschutzbehörde plausibles Gutachten einer oder eines nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen nachgewiesen ist, dass die Baumaßnahme außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5 c BImSchG zum Betriebsbereich durchgeführt wird. 5Der Achtungsabstand nach Satz 4 beträgt, falls der Betriebsbereich eine Biogasanlage ist, 200 m, andernfalls 2 000 m.

 

(1a)[2] 1Keiner Baugenehmigung bedarf auch eine Baumaßnahme mit Erleichterungen nach § 85 a Abs. 1, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Eine Baumaßnahme nach Satz 1 ist auch die Nutzungsänderung des Dachgeschosses eines Gebäudes zu Wohnzwecken sowie die damit verbundene Errichtung von Dachgauben, wenn für sie Erleichterungen nach § 85 a Abs. 1 gelten. 3Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(2) Eine Baumaßnahme ist nach den Absätzen 1 und 1 a[3] [Bis 30.06.2024: Absatz 1] genehmigungsfrei, wenn

 

1.

[4]das Vorhaben

 

a)

in den Fällen des Absatzes 1 den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

 

b)

in den Fällen des Absatzes 1 a im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind oder

 

c)

in den Fällen des Absatzes 1 a innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt, dort nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist und die Bauaufsichtsbehörde dies festgestellt hat,

Bis 30.06.2024:

1.

das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

 

2.

notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 bereits erteilt sind,

 

3.

die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dass

 

a)

die Erschließung im Sinne [Bis 30.06.2024: des § 30 Abs. 1 oder 2] [5]des Baugesetzbuchs gesichert ist und

 

b)

sie bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans[6] eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB[7] [Bis 30.06.2024: des Baugesetzbuchs] nicht beantragen wird,

 

4.

die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes [Bis 30.06.2024: und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2] [8] geprüft und bestätigt worden sind.

 

(3)[9] 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn eine beabsichtigte Baumaßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 1 a der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen. 2Der Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen. 3Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er die Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln.4 Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m3, so ist hierauf in der Mitteilung nach Satz 1 besonders hinzuweisen. 5Die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes können den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Bis 30.06.2024:

(3) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder de...

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