(1) 1Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. 3Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) 1Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Abgase über Dach abzuleiten. 2Abgasanlagen müssen in solcher Zahl und Lage vorhanden und so beschaffen sein, dass alle anzuschließenden Feuerstätten ordnungsgemäß betrieben werden können. 3Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 4Dies gilt nicht für die in Absatz 5 genannten Gasfeuerstätten.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Gebäudeaußenwand ins Freie geleitet werden,
1. |
wenn das Gebäude am 30. April 1986 errichtet oder genehmigt war und wenn die Abgase nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten über Dach abgeführt werden können oder |
2. |
wenn die Gasfeuerstätten nur der Warmwasserbereitung dienen |
und wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. |
Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, |
2. |
nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. |
(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Feuerungsanlagen dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit der Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen bescheinigt hat.
(9) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.