(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; dies gilt auch für ihre Unterstützungen, für den Raumabschluss nur soweit erforderlich. 2Sie sind bei Gebäuden der

 

1.

Gebäudeklasse 5 sowie zwischen dem land- oder forstwirtschaftlichen[1] [Bis 12.02.2021: landwirtschaftlichen] Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes feuerbeständig,

 

2.

Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend,

 

3.

Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,

 

4.

Gebäudeklasse 2 feuerhemmend

herzustellen; dies gilt, unbeschadet des § 45 Abs. 5, nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, sowie für Balkone.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Decken von land- oder forstwirtschaftlichen[2] [Bis 12.02.2021: landwirtschaftlichen] Betriebsgebäuden, außer Ställen, mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche. 2Für Decken von Gebäuden mit nicht mehr als einem Geschoss über der Geländeoberfläche können Abweichungen von Absatz 1 zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

 

(3) 1Öffnungen in Decken, für die eine feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, sind unzulässig

 

1.

bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5,

 

2.

bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung;

dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen und Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen[3]. 2Im Übrigen können, außer in der Decke über einer dritten Wohnung im untersten Geschoss von Gebäuden der Gebäudeklasse 2, Öffnungen zugelassen werden, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert. 3Sie müssen entsprechend der Bauart der Decken mit feuerhemmenden, hochfeuerhemmenden[4] oder feuerbeständigen Abschlüssen versehen werden; dies gilt nicht für den Abschluss von Öffnungen bei einschiebbaren Treppen oder Leitern nach § 33 Abs. 2 Satz 4 in Gebäuden der Gebäudeklasse 2; Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.
[3] Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.
[4] Eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.

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