(1) 1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. 2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

 

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf in Textform gestellten[1] [Bis 17.03.2022: schriftlichen] Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. 2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 2059 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2022.

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