Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die
1. |
Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, |
2. |
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und |
3. |
Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen. |
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