(1) 1Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen, wenn dies für die Weiterentwicklung einer schon vorhandenen und besonders gestalteten Ortslage erforderlich ist und die Gemeinde diese Vorgaben bei der Gestaltung im öffentlichen Verkehrsraum berücksichtigt, über
1. |
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, |
2. |
das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen, [Bis 28.02.2021: und] |
3. |
von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind, und [Bis 28.02.2021: .] |
4. |
die Begrünung von baulichen Anlagen. |
2Darüber hinaus können Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen, die den besonderen Charakter oder die Gestaltung des Ortsbildes und der Baukultur regeln (Gestaltungssatzung). 3Gemeinden sollen örtliche Bauvorschriften erlassen, wenn Teile der Gemeinde von schädlichen Einflüssen gemäß § 13 betroffen sind. 4Gemeinden können außerdem örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. |
Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder nach § 48 Abs. 1, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für bauliche Anlagen erforderlich sind, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der baulichen Anlagen, und |
2. |
die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge im Rahmen des § 48 Abs. 2 und 3, die nach Art der Nutzung und Lage der baulichen Anlage unterschiedlich geregelt werden kann. |
(2) 1Die Gemeinde erlässt die örtlichen Bauvorschriften als Satzung im eigenen Wirkungskreis. 2Die Gemeinde kann in den örtlichen Bauvorschriften bestimmen, dass die Errichtung und die Änderung von Anlagen, an die die örtlichen Bauvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 [Bis 28.02.2021: Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2] Anforderungen stellen, insoweit einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen. 3Über Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften nach Satz 2 entscheidet die Gemeinde. 4Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, schließt diese die nach der örtlichen Bauvorschrift erforderliche Genehmigung oder Abweichung ein, die Genehmigung oder die Abweichung wird im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
(3) 1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. 2Bei der Aufstellung und Änderung von örtlichen Bauvorschriften sind die Vorschriften der §§ 1 bis 4c, §§ 8 bis 10 und §§ 14 bis 18 sowie die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(4) 1Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.