(1) Die europäische technische Zulassung für ein Produkt beruht auf Untersuchungen, Prüfungen und einer Beurteilung auf der Basis der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Grundlagendokumente sowie der in Artikel 11 genannten Leitlinien für dieses Produkt oder die entsprechende Produktfamilie.

 

(2) 1Liegen Leitlinien nach Artikel 11 nicht oder noch nicht vor, so kann eine europäische technische Zulassung unter Berücksichtigung der einschlägigen wesentlichen Anforderungen und der Grundlagendokumente erteilt werden, wenn sich die Bewertung des Produkts auf einvernehmliche Stellungnahmen der Zulassungsstellen stützt, die in dem in Anhang II genannten Gremium zusammenarbeiten. 2Kommt es zu keiner Einigung der Zulassungsstellen, wird der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß hiermit befaßt.

 

(3) Die europäische technische Zulassung für ein Produkt wird in einem Mitgliedstaat nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ausgestellt.

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