Die hälftige Teilung der Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität innerhalb desselben Versorgungssystems (interne Teilung) ist für alle Beteiligten steuerfrei. Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde (z. B. durch eine vorzeitige Kündigung).
Die ausgleichsberechtigte Person bezieht die Leistungen aus eigenem Anrecht. Die Versorgungsleistungen gehören bei ihr zur gleichen Einkunftsart, zu der die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Die individuellen Besteuerungsmerkmale (z. B. Versorgungs-/Rentenbeginn, Lebensalter) sind für jeden Ehe- bzw. Lebenspartner gesondert zu ermitteln. Beide Eheleute oder Lebenspartner erzielen jedoch Einkünfte der gleichen Einkunftsart, weil die Versorgungsanrechte innerhalb desselben Versorgungssystems geteilt werden. Die späteren Versorgungsleistungen sind daher bei beiden Personen wie folgt zuzuordnen:
- den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (bei Direkt-/Pensionszusagen und Unterstützungskassen), wobei der Arbeitgeber für beide Personen die ELStAM gesondert abrufen muss oder
den sonstigen Einkünften (bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen).
Für die Frage, in welchem Umfang bei der ausgleichsberechtigten Person die Leistungen der Besteuerung unterliegen, ist auf die der ausgleichspflichtigen Person gewährte steuerliche Förderung in der Ansparphase abzustellen, soweit diese auf die übertragene Anwartschaft entfällt. Wurden die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei geleistet bzw. durch die sog. "Riester-Förderung" (Altersvorsorgezulage/zusätzlicher Sonderausgabenabzug) begünstigt, unterliegen sämtliche Versorgungsleistungen (Renten, Raten, Kapitalleistungen, Sterbegeld) in der Leistungsphase bei beiden Personen in vollem Umfang der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (sog. nachgelagerte Besteuerung).
Die ausgleichspflichtige Person versteuert im Leistungsfall nur die in reduzierter Höhe zufließenden Versorgungsleistungen.
Der Wertausgleich kann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Übertragung des hälftigen Anrechts
Arbeitnehmer A wurde von seinem Arbeitgeber eine Direkt-/Pensionszusage erteilt. Der während der Ehezeit erworbene Kapitalwert der Betriebsrente beläuft sich auf 60.000 EUR. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird der Kapitalwert jeweils zur Hälfte auf A und seine Ehefrau aufgeteilt.
Ergebnis: Die Übertragung des hälftigen Anrechts auf die Ehefrau ist steuerfrei. Mit der Übertragung wird der Ehefrau ein eigenes Versorgungsanrecht eingeräumt, das der Arbeitgeber gesondert vom Versorgungsanrecht des A führen muss. Die Ehefrau erlangt steuerlich die gleiche Rechtsstellung wie der ausgleichspflichtige A. Die Versorgungsleistungen unterliegen sowohl bei A als auch bei der Ehefrau in der Auszahlungsphase als Versorgungsbezüge dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber muss für beide Personen die ELStAM abrufen.
Rückgängigmachung des internen Versorgungsausgleichs
In einem Einzelfall hatte der BFH zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Rückgängigmachung des internen Versorgungsausgleichs in Bezug auf eine Pensionszusage zu einem steuerbaren Zufluss von Einnahmen führt. Im Zuge der Ehescheidung war für ein Anrecht des Ehemanns aus einer Pensionszusage einer GmbH zugunsten der Ehefrau ein interner Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung wurde festgehalten, dass die Pensionszusage wieder in voller Höhe durch die GmbH gegenüber dem Ehemann zu erfüllen sei und die Ehefrau im Gegenzug dafür eine werthaltige Gegenleistung bekomme. Der BFH urteilte, dass die Rückgängigmachung des internen Versorgungsausgleichs bei der Ehefrau nicht zu einem Lohnzufluss führt, weil sie nicht auf einen fälligen Lohnanspruch verzichtet. Die Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs verbunden mit einer werthaltigen Gegenleistung stellt nach Auffassung des BFH auch keine Entschädigung für entgangene Einnahmen dar, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrags eine Gegenleistung für die freiwillige Aufgabe einer werthaltigen Rechtsposition. Abgelehnt wurde vom BFH schließlich auch die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts,
weil die Anwartschaft weder von der Ehefrau noch vom Ehemann"angeschafft" wurde.