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bAV: Versorgungsausgleich / 2 Externe Teilung

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Bei einer externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (Wechsel des Versorgungsträgers).[1] Die externe Teilung ist mit der Leistung eines Kapitalbetrags in Höhe des Ausgleichswerts, der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird, verbunden. Wegen des Wechsels des Versorgungssystems kann die Übertragung der Anrechte zu einem steuerlich relevanten Vorgang beim ausgleichspflichtigen Partner führen. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Besteuerung der später zufließenden Leistungen bei jedem Ehe- bzw. Lebenspartner unabhängig davon erfolgt, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils anderen Partner führen. Für die Besteuerung des Ausgleichswerts beim ausgleichspflichtigen Partner im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allein maßgeblich, aus welchem Versorgungssystem die Leistungen dem ausgleichsberechtigten Partner in der Auszahlungsphase zufließen. Bei der ausgleichsberechtigten Person stellt sich die Frage nach der Besteuerung des Ausgleichswerts nicht.

Ein Wertausgleich kann vom ausgleichspflichtigen Ehe- bzw. Lebenspartner nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.[2]

Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde (z. B. durch eine vorzeitige Kündigung).

[1] § 14 VersAusglG.
[2] Es liegt kein Fall des § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG vor. Zum Anwendungsbereich s. Abschn. 8.

2.1 Steuerfreier Versorgungsausgleich

Der Ausgleichswert, der an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtig...

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