Art. 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude an Flugplätzen, |
2. |
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, |
3. |
Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden, |
4. |
Kräne und Krananlagen, |
6. |
Feuerstätten, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, ausgenommen Gas-Haushalts-Kochgeräte, |
7. |
Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände. |
Art. 2 Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen. 3Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
1. |
Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, |
2. |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
3. |
Campingplätze und Wochenendplätze, |
4. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
5. |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge. |
4Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. |
Gebäudeklasse 1:
a) |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und |
b) |
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
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2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², |
3. |
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, |
4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über von anderen Teilen unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen, mit jeweils nicht mehr als 400 m2, |
4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², |
5. |
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
2Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Bei der Berechnung der Flächen nach Satz 1 bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. |
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m), |
2. |
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, |
3. |
Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, |
4. |
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m², bei erdgeschossigen Verkaufsstätten mehr als 2 000 m² haben, |
5. |
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben, |
6. |
Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, |
7. |
Versammlungsstätten
a) |
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
b) |
im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen, |
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8. |
Gaststätten
a) |
mit mehr als 60 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie nicht ausschließlich erdgeschossig sind, |
b) |
mit mehr als 100 Gastplätzen in Gebäuden, soweit sie ausschließlich erdgeschossig sind, oder |
c) |
mit mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, |
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9. |
Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, |
10. |
Spielhallen mit mehr als 150 m², |
11. |
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) |
einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind, |
b) |
für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder |
c) |
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, |
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13. |
sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, |
14. |
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, in denen mehr als zehn Personen betreut werden, |
15. |
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, |
16 |
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, |
17. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
18. |
fliegende Bauten, soweit ... |