Leitsatz

Ein Mehrheitsbeschluss, der die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Kostenverteilungsregelung abändert, ist nichtig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats und Anschluss an BGH NJW 2000, 3500).

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten in diesem Verfahren die Bestimmungen der Teilungserklärung über die Verteilung der Bewirtschaftungskosten hinsichtlich der Tiefgarage per Mehrheitsbeschluss geändert. Ein Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss nunmehr erfolgreich angefochten. Denn der seitens der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich gefasste Beschluss hatte die in § 13 GO enthaltene Kostenverteilungsregelung abgeändert. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist jedoch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema "Zitterbeschlüsse" und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (siehe PuR 11/2000, S. 35) wegen fehlender Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümer nichtig. Dem schließt sich mit dieser Entscheidung auch das BayObLG unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr an.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 20.12.2000, 2Z BR 61/00

Fazit:

Die Beschlusszuständigkeit der Eigentümerversammlung ist durch die erwähnte BGH-Entscheidung stark eingeschränkt und entsprechend der Grundsätze des Wohnungseigentumsgesetzes auf die Bereiche der Regelung des Gebrauchs nach § 15 WEG, der Verwaltung nach § 21 WEG sowie der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 22 WEG beschränkt worden. Hier können also Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden.

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