Tenor
I. Der Antrag auf Bestellung eines Abwicklers im Wege der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Der Antragsteller betrieb zusammen mit dem am verstorbenen Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht vereinbart, insbesondere eine Regelung der Rechtsnachfolge ist nicht erfolgt.
Die Erbin des Verstorbenen ist nicht als Rechtsanwältin zugelassen, eine Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist noch nicht erfolgt. Im Rahmen eines zwischen der Erbin des Verstorbenen und dem Antragsteller vor dem Landgericht Würzburg durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 62 O 229/05) einigten sich die Parteien mit Prozessvergleich vom 10.02.2005 u.a. darauf, dass zur Abwicklung der Sozietät ein Abwickler gemäß § 55 BRAO durch die Landesjustizverwaltung bestellt werden soll.
2. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21.02.2005 die Bestellung eines Abwicklers abgelehnt und hat dies damit begründet, dass weder die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen, noch eine Notwendigkeit hierfür bestehe. Die Antragsgegnerin hat zugleich die Durchführung einer Vermittlung nach § 73 Abs. 2 Ziff. 3 BRAO oder eines Schlichtungsverfahrens nach der Schiedsgutachten- und Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer angeboten.
3. Gegen diese ablehnende Entscheidung der Rechtsanwaltskammer wendet sich der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 23.02.2005 und begehrt weiterhin die Bestellung eines Abwicklers sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass für die Dauer von vorläufig zwei Monaten ein Abwickler bestellt wird. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei zu einer Abwicklung im Wege der Notgeschäftsführung nicht in der Lage, ohne dass Mandate in Mitleidenschaft gezogen werden, zumal die Erbin des Verstorbenen auch bereits Konten der BGB-Gesellschaft gesperrt habe und der Antragsteller wegen der Überlastung bereits ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.
4. Die Antragsgegnerin widersetzt sich der begehrten Bestellung eines Abwicklers. Sie ist der Ansicht, der Antragsteller könne als Notgeschäftsführer der BGB-Gesellschaft in Liquidation alle Mandate bearbeiten, einer etwaigen Überlastung könne durch die Einstellung weiterer Anwälte begegnet werden.
5. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 23.02.2005 und vom 07.03.2005 sowie den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.04.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Erlass einstweiliger Anordnungen ist gemäß §§ 223, 40 Abs. 3 BRAO, 24 Abs. 3 FGG grundsätzlich zulässig.
Allerdings ist fraglich, ob dies mit dem hier zur Entscheidung anstehenden Inhalt geschehen kann, da das Gericht grundsätzlich nur Anordnungen hinsichtlich der bereits eingetretenen Wirkungen erlassen, nicht aber erst auf diesem Wege Verfügungen erst Wirksamkeit verschaffen kann (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, § 40 Rn. 61). Eine nur vorläufige Bestellung eines Abwicklers ist mit dem Amt des Abwicklers schwerlich vereinbar, zumal auch das Gesetz selbst keinen nur vorläufigen Abwickler kennt. Schließlich würde die Anordnung der Bestellung (zumindest teilweise) zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Darauf kommt es aber letztlich nicht mehr an, nachdem schon der Anordnungsanspruch aus den nachfolgenden Gründen nicht besteht.
2. Der Antragsteller ist durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, keinen Abwickler gemäß § 55 BRAO zu bestellen, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 223 Abs. 1 BRAO), da sich die Entscheidung nicht als rechtswidrig erweist.
Die Bestellung eines Abwicklers ist gemäß § 55 Abs. 1 BRAO für den Fall des Todes eines Rechtsanwalts vorgesehen, wobei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 224 a BRAO) ein pflichtgemäßes Ermessen („kann”) eingeräumt ist (Feuerich/Weyland, BRAO, § 55 Rn. 5). Die Maßnahme hat Fürsorgecharakter und dient in erster Linie den Interessen der Rechtsuchenden und dem Interesse an der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Die Mandanten des verstorbenen Rechtsanwalts haben ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Rechtsstreitigkeiten möglichst ohne Zeitverlust und Mehrkosten abgewickelt werden, gleichzeitig wird aber auch den Erben des Verstorbenen die Möglichkeit eröffnet, die Praxis zu verwerten (Feuerich/Weyland, BRAO, § 55 Rn. 2).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklers ist es zwar grundsätzlich unerheblich, ob der verstorbene Rechtsanwalt alleine praktiziert hat oder im Rahmen einer Sozietät oder Bürogemeinschaft. Allerdings kommt diesem Umstand eine maßgebliche Bedeutung bei der Ausübung des Ermessens zu. Bei der Kanzlei eines Einzelanwalts dürfte die Notwendigkeit der Bestellung eines Abwicklers die Regel, bei einem Mitglied einer Sozietät eher die Ausnahme sein, da im letzteren Fall die Mandate ...