Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl des Personalrats beim Fernmeldeamt Augsburg. Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Mai 1957

 

Normenkette

VGG § 81

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Beschluss vom 10.05.1957)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

1. Für die Wahl des Personalrats beim Fernmeldeamt Augsburg vom 12./13.3.1956 wurde – neben anderen – je ein Wahlvorschlag für die Gruppe Beamte und die Gruppe Angestellt unter dem Kennwort „BVBV und Nichtorganisierte” eingereicht. Diese Wahlvorschläge beanstandete der Wahlvorstand in seiner Sitzung vom 27.1.1956; es sei ebensowenig zulässig, zwei Kennworte zu verwenden, wie Wahlvorschläge zu verbinden; es liege auch die Vermutung nahe, dass mit den Summen der Nichtorganisierten auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag ein besonderer Zweck verfolgt werde. Auch gegenüber wiederholten Vorstellungen blieb der Wahlvorstand bei seiner Auffassung, die er in der Sitzung vom 2.2.1956 noch damit begründete, das Kennwort „BVBV und Nichtorganisierte” vereinige zwei verschiedene Richtungen, war nach § 9 Abs. 4 WO unzulässig sei.

Am 27.2.1956 erkannte der Wahlvorstand die Wahlvorschläge mit dem Kennwort „DPG” an. Über die Wahlvorschläge mit dem Kennwort „BVBV und Nichtorganisierte” wurde nicht mehr ausdrücklich entschieden, diese Wahlvorschläge wurden jedoch nicht durch Aushang bekanntgegeben. Aus der Niederschrift über das Ergebnis der Wahl ergibt sich, dass der Wahl in allen Gruppen nur je ein Wahlvorschlag zugrundelag.

2. a) Mit Schreiben vom 15.3.1956 fochten die Wahlberechtigten Postoberinspektor Josef W., Postsekretärin Margarete B. und Postangestellte Inge M. – die als Wahlbewerber in den Wahlvorschlägen mit dem Kennwort „BVBV und Nichtorganisierte” aufgetreten waren – die Wahl an. Die Fachkammer beim Verwaltungsgericht München gab der Anfechtung statt und erklärte mit Beschluss vom 10.5.1957 die Wahl des Personalrats beim Fernmeldeamt Augsburg am 12. und 13.3.1956 für ungültig. Der Einwand, es liege eine unzulässige Verbindung von Wahlvorschlägen vor, sie fallen gelassen worden, er sei aber auch unberechtigt. Das Kennwort „BVBV und Nichtorganisierte” habe nicht deshalb beanstandet werden können, weil es aus mehr als einem Wort bestanden habe; insoweit entfalle ein Prüfungsrecht des Wahlvorstandes. Gegen wesentliche Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes und der zu ihm erlassenen Wahlordnung verstosse das Kennwort nicht. Auch eine Irreführung der Wähler komme nicht in Frage. Durch die Zurückweisung der nicht zu beanstandenden Wahlvorschläge sei das Wahlergebnis geändert, mindestens aber beeinflusst worden.

b) Gegen diesen am 3.6.1957 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 13.6.1957, eingegangen am folgenden Tage, Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses den Antrag der Antragsteller abzuweisen; vorsorglich wird beantragt, wegen der Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Wahlvorschlag „BVBV und Nichtorganisierte” habe gegen den obersten Grundsatz verstossen, der das Wahlverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz und auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz beherrsche, gegen den der Klarheit und Übersichtlichkeit. Nach diesem Grundsatz hätten wahltaktische Manöver, wie es die Verbindung von organisierten Gruppen mit nichtorganisierten Bediensteten seien, zu unterbleiben. Es gehe auch nicht an, dem Splitterelement der Nichtorganisierten durch die Verbindung mit dem BVBV zum Leben innerhalb des Personalrats zu verhelfen, entgegen dem auch in § 9 Abs. 4 WO zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, dass Splittergruppen keine Berücksichtigung finden sollen. Der Wahlvorschlag habe auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung dargestellt, weil er sich so geeiert habe, als sei er die Vertretung aller Unorganisierten. Endlich habe der BVBV das Prinzip durchbrochen, Personalrätewahlen nur auf der Grundlage ihrer eigenen Anhänger zu führen. Der Wahlvorschlag sei also unzulässig gewesen. Weiter werde gerügt, dass die Fachkammer nicht hinreichend geprüft habe, ob das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Sie sind den Darlegungen des Antragsgegners mit Rechtsausführungen entgegengetreten und haben u.a. noch vorgetragen, in § 10 WO sei erschöpfend aufgezählt, wann ein Wahlvorschlag für ungültig zu erklären und als ungültig zu behandeln sei. Keine dieser Voraussetzungen sei hier gegeben. Selbst bei einer unzulässigen Verbindung von Wahlvorschlägen dürften die verbundenen Wahlvorschläge nicht als ungültig behandelt werden; das Gesetz versage der Verbindung nur jede Rechtswirksamkeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses. Die Zurückweisung eines gültigen Wahlvorschlages verstosse stets gegen wesentliche Wahlvorschriften. Ein solcher Mangel des Wahlverfahrens trage auch die Vermutung in sich...

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