Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Wahl zum Personalrat und zur Jugend- und Auszubildendenvertretung. Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 7. Oktober 1991
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 07.10.1991; Aktenzeichen 7 P 91.988) |
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach dem Wahlausschreiben waren für die auf 14. bis 16. Mai 1991 angesetzten Wahlen des Personrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung des Fernmeldeamts Vorschläge bis einschließlich Dienstag, den 2. April 1991, einzureichen. Am Mittwoch, den 27. März 1991, um 13.45 Uhr reichte der Technische Fernmeldeamtsrat, ein Wahlberechtigter, für den, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, je einen Wahlvorschlag zur Wahl des Personalrats in der Gruppe der Beamten und in der Gruppe der Arbeiter sowie für die Deutsche Postverbandsjugend, eine ebenfalls in der Dienststelle vertretene Organisation, einen Wahlvorschlag für die Jugend- und Auszubildendenvertretung ein. Jeder dieser Vorschläge enthielt sieben Wahlberechtigte als Bewerber und war von zwei Wahlberechtigten als „Beauftragte der Gewerkschaften” unterschrieben. Alle drei Wahlvorschläge trugen das Kennwort „Freie Liste Deutscher Postverband”. Auf dem Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten waren Mitglieder des und nichtorganisierte Wahlberechtigte, auf dem Wahlvorschlag für die Gruppe der Arbeiter waren fünf Mitglieder der, ein Mitglied des und ein nichtorganisierter Wahlberechtigter, auf dem Vorschlag der Postverbandsjugend waren sechs Mitglieder der und ein nichtorganisierter Wahlberechtigter als Bewerber vorgeschlagen. Allen Wahlvorschlägen lagen Zustimmungserklärungen aller Bewerber bei.
In seiner Sitzung vom Mittwoch, den 3. April 1991, beschloß der Wahlvorstand in Anwesenheit von Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und des Listenvertreters, daß die drei Wahlvorschläge ungültig seien. Der Wahlvorstand gab die Vorschläge dem Listenvertreter mit Schreiben vom 5. April 1991 und – nach erneuter Einreichung am 17. April 1991 – mit Schreiben vom 21. Mai 1991 zurück. Eine Begründung enthielten diese Schreiben nicht.
Die Wahl fand ohne Beteiligung der drei Wahlvorschläge statt.
Der beantragte beim Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – am 28. Mai 1991, die Wahlen zum Personalrat beim in der Gruppe der Beamten und in der Gruppe der Arbeiter sowie die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bei diesem Fernmeldeamt für ungültig zu erklären.
Zur Begründung führte er aus, die Vorschläge entsprächen den rechtlichen Anforderungen; im übrigen seien sie selbst bei berechtigter Beanstandung verspätet zurückgegeben worden.
Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung traten dem Antrag mit folgender Begründung entgegen: Dem Wahlvorstand seien Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Listen erst am 3. April 1991 gekommen, als bekanntgeworden sei, daß sich Bewerber auf diesen Listen getäuscht fühlten, weil sie gedacht hätten, sie stünden auf einer Freien Liste. Die Listen seien zu beanstanden, weil es sich nicht um Gewerkschaftslisten handele, für die zwei Unterschriften von Beauftragten genügte, und weil die Listen nicht eindeutig als Gewerkschaftslisten gekennzeichnet seien. Die Beanstandung sei nicht verspätet, weil vor dem 3. April 1991 eine Sitzung des Wahlvorstandes nicht hätte ordnungsgemäß einberufen werden können.
Mit Beschluß vom 7. Oktober 1991 aufgrund mündlicher Anhörung vom selben Tage erklärte die Fachkammer die Wahlen der Beamten- und Arbeitergruppe zum Personalrat und zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim vom 14./16. Mai 1991 für ungültig.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Wahlvorschläge seien verspätet beanstandet worden.
Gegen diesen Beschluß haben der Personalrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, diesen Beschluß aufzuheben und den Wahlanfechtungsantrag abzulehnen.
Der, der eine seinerseits eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Dienststellenleiter und die Landesanwaltschaft Bayern stellen keinen Antrag.
Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung des Beschlusses vom 7. Oktober 1991 sowie der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Wahlakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind zulässig aber nicht begründet.
Die Fachkammer hat die Wahlen des Personalrats in der Gruppe der Beamten und der Arbeiter sowie die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim zutreffend für ungültig erklärt.
Der als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft hat innerhalb der in § 25 BPersVG geregelten Frist diese Wahlen beim Verwaltungsgericht angefochten...