Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Wahl der Jugendvertretung beim Postamt (V) Nürnberg 1. Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 2. Juni 1986
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 02.06.1986; Aktenzeichen 7 P 86.00420) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach dem Wahlausschreiben für die auf die Zeit vom 4. bis 6. März 1986 angesetzte Wahl zur Jugendvertretung beim Postamt (V) Nürnberg 1 waren Wahlvorschläge, die mindestens 3 Unterschriften von Wahlberechtigten tragen müssen, bis spätestens 21. Januar 1986, 24.00 Uhr, einzureichen.
Am 20. Januar 1986, 8.55 Uhr, ging dem Wahlvorstand ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG” mit 56 Unterschriften zu, darunter den Unterschriften der Wahlberechtigten …, und …. Diesem Wahlvorschlag lagen Erklärungen vom 15. bzw. 16. Januar 1986 mit den Unterschriften der drei genannten Wahlberechtigten bei, in denen es jeweils hieß „Ich widerrufe hiermit meine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort Deutscher Postverband – CGP Jugend für die Wahl zur Jugendvertretung beim Postamt (V) Nürnberg 1”.
Am 21. Januar 1986, 11.50 Uhr, ging beim Wahlvorstand ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Postverbandsjugend und Christliche Gewerkschaftsjugend” ein, der von den drei erwähnten sowie einem weiteren Wahlberechtigten unterschrieben war. Diesem Wahlvorschlag lagen Erklärungen vom 21. Januar 1986 mit den Unterschriften der Wahlberechtigten … und … bei, in denen es jeweils hieß „Hiermit erkläre ich, daß meine geleisteten Unterschriften zum Wahlvorschlag für die Jugendvertreterwahl beim Postamt (V) 1, 8500 Nürnberg, Kennwort Deutsche Postgewerkschaft, zurückziehe und nur für den Wahlvorschlag, Kennwort Deutscher Postverband Jugendvertretung Postverbandsjugend und Christliche Gewerkschaftsjugend unterstützen mochte”.
In seiner Sitzung, die am 21. Januar 1986 um 15.30 Uhr begann, erkannte der Wahlvorstind den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutscher Postgewerkschaft – DPG” als gültig an. Auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Postverbandsjugend und Christliche Gewerkschaftsjugend” strich er die Unterschriften der drei erwähnten Wahlberechtigten und erkannte diesen Vorschlag gemäß § 10 Abs. 4 WOBPersVG nicht als gültig an, weil er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweise. Diese Entscheidung gab der Wahlvorstand dem Listenfuhrer fernmündlich durch und stellte sie ihm sogleich mit dem Wahlvorschlag durch Einschreiben per Eilboten zu.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1986 an den Listenvertreter … berichtigte der Wahlvorstand diese Entscheidung dahin, daß der … Vorschlag statt nach § 10 Abs. 4 WOBPersVG nach § 10 Abs. 5 … dieser Verordnung zurückgegeben worden sei.
Die Wahl fand ohne diesen Wahlvorschlag statt.
Am 17. März 1986 beantragte der Antragsteller beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht –, die Wahl zur Jugendvertretung beim Postamt (V) Nürnberg 1 für ungültig zu erklären.
Der Personalrat und die Jugendvertretung traten diesem Antrag entgegen. Sie behaupteten Der Wahlberechtigte habe bei der Unterzeichnung des Wahlvorschlags und der Widerrufserklarung am 16. Januar 1986 erklärt, daß er den Wahlvorschlag des Antragstellers bereits unterschrieben habe; dafür benannten sie zwei Zeugen.
Mit Beschluß vom 2. Juni 1986 erklärte die Fachkammer die vom 4. bis 6. März 1986 durchgeführte Wahl zur Jugendvertretung beim Postamt (V) Nürnberg 1 für ungültig.
Die Jugendvertretung und der Personalrat haben Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den Beschluß vom 2. Juni 1986 aufzuheben und den Wahlanfechtungsantrag abzulehnen.
Der Antragsteller stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Dienststellenleiter und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keinen Antrag.
Für die Einzelheiten, vor allem in der Begründung der gestellten Anträge und des angefochtenen Beschlusses, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Die Fachkammer hat die Wahl zu Recht als ungültig erklärt.
Die vom Antragsteller als einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft rechtzeitig erklärte Wahlanfechtung greift nach § 25 BPersVG durch, weil der Wahlvorstand bei der Behandlung der Wahlvorschläge gegen § 10 Abs. 4 BPersVWO, eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, verstoßen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß ohne diesen Verstoß der Wahlvorschlag des Antragstellers an der Wahl beteiligt worden und die Wahl anders ausgegangen wäre.
Die Wahlvorschläge mußten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPersVWO die Mindestzahl von drei Unterstützungsunterschriften enthalten (dies...