Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlvorschlag, Widerruf von Unterschriften auf einem –. Widerruf, – von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag
Normenkette
BPersVG § 25; BPersVWO § 10
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.11.1983; Aktenzeichen 15 S 832/83) |
VG Karlsruhe (Beschluss vom 02.03.1983; Aktenzeichen B - PVG 8/82) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 8. November 1983 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ficht die im März 1982 durchgeführte Wahl der Jugendvertretung bei dem Postgiroamt K., der Beteiligten zu 1), an, weil ein Wahl Vorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” vom Wahlvorstand nicht zugelassen worden ist. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu der genannten Wahl, welche von mindestens 3 Wahlberechtigten unterschrieben sein mußten, endete nach dem Wahlausschreiben am 22. Januar 1982. Bereits am 4. Januar 1982 wurde dem Wahlvorstand ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” eingereicht, der von 14 Wahlberechtigten unterschrieben war. Zugleich wurden dem Wahlvorstand 13 unter dem 2. November bzw. dem 3. November 1981 abgegebene Erklärungen von Unterzeichnern des Wahlvorschlages überreicht, die übereinstimmend folgenden Wortlaut haben:
„Erklärung
Ich erkläre hiermit, daß meine Unterschrift auf den Wahlvorschlägen für die Jugendvertretung beim Postscheckamt K. nur auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG” Gültigkeit hat. Meine Unterschrift auf dem/den anderen Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen ziehe ich hiermit zurück.”
Am 22. Januar 1982 wurde dem Wahlvorstand ein weiterer Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” mit 5 Unterschriften eingereicht. Alle Unterzeichner hatten zugleich den Wahlvorschlag „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” unterzeichnet und „Erklärungen” des zuvor wiedergegebenen Inhalts abgegeben.
Der Wahlvorstand gab den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” am 22. Januar 1982 mit der Aufforderung zurück, dessen Mängel binnen drei Arbeitstagen zu beseitigen. Am 27. Januar 1982 wurde ihm der Wahlvorschlag erneut mit 4 unterstützenden Unterschriften übergeben. Die 4 wahlberechtigten Unterzeichner hatten sämtlich zugleich den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” und 3 von ihnen auch die zuvor wiedergegebene „Erklärung” unterschrieben.
Mit dem „nachgebesserten” Wahlvorschlag wurden dem Wahlvorstand zugleich weitere „Erklärungen” der 4 Unterzeichner überreicht, welche diese am 26. Januar 1982 mit folgendem Wortlaut abgegeben hatten:
„Erklärung
Ich widerrufe hiermit meine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zur Wahl der Jugendvertretung beim Postscheckamt K. mit dem Kennwort ‚Deutsche Postgewerkschaft’.”
Noch am 27. Januar 1982 gab der Wahlvorstand den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” mit der Begründung als ungültig zurück, er weise nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, weil von den 4 Unterschriften 3 zu streichen seien, da seit dem 4. Januar 1982 Widerrufserklärungen dieser drei Unterzeichner vorlägen. Der von diesen Unterzeichnern am 26. Januar 1982 erklärte Widerruf ihrer Unterschrift auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” sei unwirksam, weil er erst nach Einreichung des Wahlvorschlages erfolgt sei.
Die Wahl wurde sodann nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt, weil nur ein Wahlvorschlag zugelassen war.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
die Wahl zur Jugendvertretung bei dem Postgiroamt K. für ungültig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die dagegen von der Jugendvertretung beim Postgiroamt K., der Beteiligten zu 1), und dem Personalrat bei dem Postgiroamt K., dem Beteiligten zu 3), erhobenen Beschwerden blieben erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Wahlvorstand habe den am 22. Januar 1982 eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” nicht als mängelbehaftet zurückgeben dürfen, weil dieser im Zeitpunkt der Einreichung die erforderliche Anzahl von Unterschriften (mindestens 3) auf gewiesen habe. Mit 5 Unterschriften von Wahlberechtigten sei diese Zahl überschritten gewesen. Der Umstand, daß die Unterzeichner „Erklärungen” abgegeben, hatten, wonach nur ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” Gültigkeit haben sollte und mit der sie ihre Unterschrift auf anderen Wahlvorschlägen zurückzogen, ändere daran nichts. Denn diese „Erklärungen” hatten vom Wahlvorstand nicht ohne weiteres berücksichtigt werden dürfen. Zwar könne die Unterschrift unter einem Wahlvorschlag vor dessen Einreichung gegenüber dem Wahlvorstand wirksam zurückgezogen werden; jedoch sei dies nicht wirksam möglich, bevor die Unterschrift geleistet worden sei, weil der Widerruf des mit ihr bezeugten Willensentschlusses dann ins Leere gehe. Das gelte auch dann, wenn auf diese Weise einer oder mehreren künftigen Unterschriften unter Wahlvorschlägen im voraus die Wirksamkeit genommen und bewirkt werden solle, daß die auf einem bestimmten Wahlvorschlag bereits geleistete Unterschrift allein gültig sein solle; denn der Wahlberechtigte könne nicht wirksam auf die ihm nach den Wahlvorschriften zustehende Befugnis verzichten, mehrere Wahlvorschläge zu unterschreiben und sich sodann auf Anfrage des Wahlvorstandes (§ 10 Abs. 4 BPersVWO) nach seinem freien Entschluß für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Die Erklärung, wonach nur die auf einem bestimmten Wahlvorschlag bereits geleistete Unterschrift Gültigkeit haben solle und Unterschriften auf anderen Wahlvorschlägen als zurückgezogen behandelt werden sollten, stelle aber einen vorweggenommenen Verzicht auf die Ausübung dieser Befugnis dar und sei deswegen unwirksam.
Hiervon ausgehend habe der Wahlvorstand die Zurückziehungserklärungen derjenigen Wahlberechtigten, die beide eingereichten Wahlvorschläge unterschrieben hatten, nicht ohne weiteres zu Lasten des Wahlvorschlages „Postverbandsjugend” als wirksam ansehen dürfen; denn es sei für ihn nicht zweifelsfrei zu erkennen gewesen, ob diese Erklärungen vor oder nach der Unterzeichnung des Wahlvorschlages „Postverbandsjugend” abgegeben worden waren. Nur im letzteren Falle hätten sie sich zu Lasten des Wahlvorschlags „Postverbandsjugend” ausgewirkt, während sie im ersteren Fall überhaupt nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Im Hinblick auf die Kürze der zwischen dem Wahlausschreiben und dem letzten Tag der Stimmabgabe liegenden Zeit sei es dem Wahlvorstand nicht möglich gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Er habe vielmehr zunächst davon ausgehen müssen, daß die von den betreffenden Wahlberechtigten unterschriebenen beiden Wahlvorschläge gültig sind, und habe gegenüber allen Doppelunterzeichnern das Erklärungsverfahren nach § 10 Abs. 4 BPersVWO einleiten müssen. Dadurch, daß dies nicht geschehen sei, sondern der Wahlvorschlag „Postverbandsjugend” zunächst gemäß § 10 Abs. 5 BPersVWO als mangelbehaftet und sodann nach versuchter Nachbesserung als ungültig zurückgegeben worden sei, könne das Wahlergebnis beeinflußt worden sein.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 3), mit der sie sich gegen die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Rechtsauffassung wenden, die mit dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” vorgelegten „Erklärungen” der Unterzeichner des Wahlvorschlages mit dem Kennwort „Postverbandsjugend”, nach denen allein ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –”gültig sei, seien nicht ohne weiteres als wirksam anzusehen.
Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen sinngemäß,
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 8. November 1983 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 2. März 1983 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
Der Leiter des Postgiroamts K., der Beteiligte zu 2), hat sich zur Rechtsbeschwerde nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend. Er weist ergänzend darauf hin, daß die nach der Abgabe der „Zurückziehungserklärung” geleistete Unterschrift auf einem anderen als dem in der Erklärung genannten Wahlvorschlag als Widerruf der „Zurückziehungserklärung” gewertet werden kann.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die im März 1982 durchgeführte Wahl zur Jugendvertretung bei dem Postgiroamt K. deshalb zu Recht für ungültig erklärt, weil der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” zu Unrecht nicht zu ihr zugelassen worden ist. Der Wahlvorstand hätte diesen Wahlvorschlag nicht deswegen zurückweisen dürfen, weil die Unterzeichner im November 1981 schriftlich erklärt hatten, nur ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” solle Gültigkeit haben; sie zögen die auf anderen Wahlvorschlägen geleistete Unterschrift zurück; es hätte vielmehr gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO verfahren werden müssen.
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages seine Unterschrift widerrufen kann, hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 1. März 1984 – BVerwG 6 P 32.83 – ausgeführt:
„Schon der rechtliche Ausgangspunkt der insoweit von der. Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVerwGE 37, 162 (165) entschieden, daß der Unterzeichner eines Wahlvorschlages seine Unterschrift bis zur Einreichung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand mit der Folge widerrufen kann, daß dies zu berücksichtigen ist und zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen kann. In diesem Zusammenhang ist dargelegt worden, daß sich dies allerdings weder unmittelbar noch sinngemäß aus § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ableiten lasse, wonach eine Willenserklärung dann nicht wirksam wird, wenn dem Empfänger schon vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Denn die sich in dem Wahlvorschlag ausdrückende Willenserklärung der Unterzeichner, bestimmte Wahlbewerber zur Wahl vorzuschlagen, richte sich weder an den Listenvertreter noch an den Wahlvorstand, sondern an die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten. Wird diesen der Wahlvorschlag nicht bekannt, weil er vom Wahlvorstand gemäß § 10 Abs. 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO – vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337) zurückgegeben worden ist, so können die Wirkungen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eintreten. Daß Unterschriften, welche vor Einreichung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand widerrufen werden, gleichwohl schon bei der Prüfung des Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand unter dem Blickwinkel der zweiten Alternative des § 10 Abs. 2 BPersVWO unberücksichtigt bleiben müssen, beruht auf der wahlrechtlichen Besonderheit, daß die Unterschrift auf einem Wahlvorschlag im Hinblick auf § 19 Abs. 4–6 BPersVG, § 8 Abs. 2 BPersVWO bereits rechtliche Wirkung äußert, bevor die Erklärung, die der Unterzeichner mit ihrer Abgabe in seinen Willen genommen hat, die Empfänger erreicht, für die sie bestimmt ist, d.h. die wahlberechtigten Bediensteten. Schon vor ihrem Zugang bei den Empfängern ist sie nämlich mitentscheidend dafür, ob der Wahlvorschlag gültig ist, ob er die mit ihm beabsichtigte Erklärungswirkung also überhaupt äußern kann. Diese rechtliche Vorauswirkung seiner Erklärung muß der Unterzeichner ebenso verhindern können, wie er die Erklärung selbst widerrufen kann, wenn er seinen Erklärungswillen aufgegeben hat. Bis zur Einreichung des Wahlvorschlages besteht auch kein übergeordneter rechtlicher Grund, ihn insoweit in seiner freien Willensentscheidung einzuschränken.”
Hiervon ausgehend ist dem Beschwerdegericht in der Auffassung beizupflichten, der Wahlvorstand hätte die Unterschriften der 5 Unterzeichner des Wahlvorschlages mit dem Kennwort „Postverbandsjugend”, welche die im Tatbestand wiedergegebene „Erklärung” abgegeben hatten, nur dann als „zurückgezogen” behandeln dürfen, wenn er Gewißheit darüber hätte haben können, daß die Erklärungen nach der Unterzeichnung des Wahlvorschlages mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” abgegeben worden waren. Nur unter dieser Voraussetzung stände fest, daß sie diejenige Willensentscheidung der Erklärenden wiedergeben, die diese in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” zuletzt getroffen hatten. Die Bedenken, die die Rechtsbeschwerde hier unter Hinweis auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über den Widerruf von Willenserklärungen dagegen erhebt, greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, daß eine Willenserklärung mit einem gleichzeitig zugehenden Widerruf wirksam zurückgenommen werden kann. Die Erklärung, zukünftige Willenserklärungen, welche in einem bestimmten sachlichen Zusammenhang abgegeben werden, würden „zurückgezogen”, ist dem nach Abgabe einer Willenserklärung ausgesprochenen und gleichzeitig mit ihr zugehenden Widerruf jedoch nicht gleichzuachten. Ihr fehlt vielmehr der tatsächliche und rechtliche Bezug. Insbesondere kann der Rechtsbeschwerde nicht in der sinngemäß von ihr vertretenen Auffassung gefolgt werden, eine solche Erklärung hindere den Erklärenden daran, seinen Willen später wieder zu ändern und die Erklärung ihrerseits dadurch zu widerrufen, daß er einen anderen Wahlvorschlag mit dem Willen unterschreibt, nunmehr ihn – und nur ihn – zu unterstützen. Darauf weist der Oberbundesanwalt mit Recht hin.
In dem hier zu beurteilenden Fall, daß ein Wahlberechtigter beide eingereichten Wahlvorschläge unterschreibt und die Erklärung abgibt, nur seine Unterschrift unter dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaften – DPG –” solle Gültigkeit haben, ist daher entscheidend, ob die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” durch die „Erklärung” widerrufen werden sollte. Das wäre nach dem zuvor Gesagten nur der Fall, wenn die „Erklärung” nach der Unterschriftsleistung auf einem anderen als dem in ihr genannten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Jugendvertretung Deutsche Postgewerkschaft – DPG –” abgegeben worden ist, also die letzte rechtlich beachtliche Willensäußerung des Erklärenden darstellt. Davon geht auch ihr Wortlaut aus; denn „zurückgezogen” werden kann nur eine bereits geleistete Unterschrift. Wurde die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” von den Erklärenden hingegen nach Abgabe der „Erklärung” geleistet, so ist davon auszugehen, daß der in ihr zum Ausdruck kommende Entschluß, nunmehr diesen Wahlvorschlag zu unterstützen, den zuletzt geäußerten und damit verbindlichen Willen des Unterzeichnenden wiedergibt. Der mögliche geheime Vorbehalt des Unterzeichnenden, die „Erklärung”werde die Wirkung der auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” geleisteten Unterschrift wieder vernichten, wäre unbeachtlich.
Aus alledem folgt, daß der Wahlvorstand die Unterschriften der Unterzeichner des Wahlvorschlages mit dem Kennwort „Postverbandsjugend” nicht ohne weiteres deswegen als „zurückgezogen” behandeln durfte, weil sie die genannte „Erklärung”abgegeben hatten. Darin, daß er dies letztlich gleichwohl getan hat, liegt ein wesentlicher Verstoß gegen § 10 BPersVWO, der es rechtfertigt, die Wahl für ungültig zu erklären.
Bei dieser Rechtslage bedarf nicht der Klärung, wie der Wahlvorstand im vorliegenden Fall hätte verfahren müssen. Die Streitsache gibt jedoch insoweit Anlaß zu folgendem Hinweis:
Mit Ausnahme des in § 10 Abs. 4 BPersVWO geregelten Verfahrens ist es nicht Aufgabe des Wahlvorstandes, von sich aus Unklarheiten eines bei ihm eingereichten Wahlvorschlages zu beseitigen, um sich in den Stand zu setzen, über die Gültigkeit des Wahlvorschlages entscheiden zu können. Das hat unabhängig davon zu gelten, ob eine Sachaufklärung mit diesem Ziel zeitlich möglich ist oder nicht. Aus den in § 10 BPersVWO getroffenen Einzelregelungen ergibt sich, daß der Wahlvorstand einen bei ihm eingereichten Wahlvorschlag – mit der bereits erwähnten, in Absatz 4 der Vorschrift geregelten Ausnahme – lediglich darauf zu prüfen hat, ob die Einreichungsfrist gewahrt worden ist und der Vorschlag den Anforderungen der Wahlordnung an seinen Inhalt genügt. Ist das nicht der Fall, so hat der Wahlvorstand den Wahlvorschlag entweder als ungültig (§ 10 Abs. 2 BPersVWO) oder mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen zu beseitigen (§ 10 Abs. 5 BPersVWO). Über diese Prüfungsaufgabe hinaus kann der Wahlvorstand nur dann tätig werden (§ 10 Abs. 4 BPersVWO), wenn ein vorschlagsberechtigter Beschäftigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat und die Wahlvorschläge selbst oder die ihnen beigefügten Unterlagen keinen endgültigen Aufschluß darüber geben, welchen Wahlvorschlag er letztendlich unterstützen will. In diesem Fall hat der Wahlvorstand den Beschäftigten gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, „welche Unterschrift er aufrechterhält”, d.h. welchen der mehreren von ihm unterzeichneten Wahlvorschläge er unterstützt.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem insgesamt unbegründet.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert
Fundstellen