Normenkette
ArbZG §§ 3, 17
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 08.10.2007; Aktenzeichen M 17 S 07.4268) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, ein Gebäudereinigungs- und Gastronomieserviceunternehmen, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2007, mit dem ihr aufgegeben wurde, an das Gewerbeaufsichtsamt Arbeitszeitnachweise bezüglich aller in einem Hotelbetrieb eingesetzten Beschäftigten für deren gesamten Beschäftigungszeitraum (Juli bis Dezember 2006) zu schicken. Die Anordnung wurde mit Bescheid vom 12. September 2007 für sofort vollziehbar erklärt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin ab (Beschluss vom 8.10.2007).
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2007 anzuordnen.
Soweit die Antragstellerin am Schluss ihrer Beschwerdebegründung pauschal auf ihre Ausführungen in der Klage- und Antragsbegründung vom 24. September 2007 verweist, kann dieser Vortrag wegen Verstoßes gegen das Darlegungsgebot keine Berücksichtigung finden. Unter Würdigung der übrigen in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss abzuändern.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist sie als Arbeitgeberin und nicht ihr Geschäftsführer richtiger Adressat des auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 ArbZG ergangenen Bescheids. Die Antragstellerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die Heranziehung ihres Geschäftsführers, der sie zwar nach außen vertritt (§ 35 Abs. 1 GmbHG), selbst aber nicht Arbeitgeber ist, wäre fehlerhaft gewesen.
Soweit die Antragstellerin meint, ihr stehe ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 17 Abs. 6 ArbZG zu, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 17 Abs. 6 ArbZG – schon von seinem Wortlaut her – nur auf Auskünfte auf einzelne Fragen, die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG vom Arbeitgeber verlangt werden dürfen, und nicht auf die Vorlage der in § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG bezeichneten Unterlagen bezieht; eine Vorlage von Unterlagen stellt auch der Sache nach keine “Auskunft durch Vorlage von Unterlagen” dar, welche nach § 17 Abs. 6 ArbZG verweigert werden könnte, da mit ihr nicht Fragen der Aufsichtsbehörde beantwortet, sondern vielmehr lediglich bereits vorhandene Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. VGH BW vom 13.6.2006 VBlBW 2006, 479 m.w.N.). Auch wenn, wie die Antragstellerin ausführt, gerade die Vorlage von Arbeitszeitnachweisen wie Stundenlisten dazu führen könnte, dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin ordnungswidrigkeitenrechtlich oder gar strafrechtlich selbst belasten müsste, ist die gefundene Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es zwar einen von der Achtung vor der Menschenwürde geprägten rechtsstaatlichen Grundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen; eine Verpflichtung zur Selbstbelastung durch die eigene Aussage ist danach ausgeschlossen. Ein Recht, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen zu verweigern, lässt sich dem Grundgesetz demgegenüber nicht entnehmen; ein uneingeschränktes Recht auf Selbstbegünstigung als Ausfluss der persönlichen Freiheit besteht nicht (BVerfG vom 7.9.1984 VkBl 1985, 303). Demgemäß ist gegen eine Verpflichtung zur Aushändigung oder Einsendung von Unterlagen auch bei einem “verdächtigen” Unternehmer verfassungsrechtlich nichts einzuwenden; dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es zu einer wirksamen behördlichen Kontrolle gehört, dass nicht nur solche Unternehmer Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden haben, die sich in jeder Hinsicht an die Vorschriften halten, deren Einhaltung Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist (vgl. BayVGH vom 26.6.2007 Az. 22 ZB 07.1372 m.w.N.).
Auch soweit die Antragstellerin ausführt, an der Anordnung des Sofortvollzugs könne schon deshalb kein öffentliches Interesse bestehen, da sie keine Mitarbeiter mehr in dem Hotelbetrieb beschäftige, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlic...