Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet Eching Ost” (2. Änderung). Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Antragsrücknahme; Prozessführungsbefugnis; Antragsbefugnis; Bebauungsplan, mit dem die bauliche und sonstige Nutzung festgeschrieben wird; Erforderlichkeit; Planungskonzept; Fehler im Abwägungsvorgang; Ermittlungsdefizit; Außerachtlassen einer Planungsalternative
Leitsatz (amtlich)
Eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn sie nur einen Anreiz zum Abschluss städtebaulicher Verträge schaffen soll, mit deren Hilfe die Gemeinde eine Verbesserung der Erschließung des Plangebiets finanzieren will.
Normenkette
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3, 6; ZPO § 265 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 5 betrifft.
II. Die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet Eching-Ost”) der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 6. Mai 1998, ist nichtig.
III. Von den Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin 19/20, die Antragstellerin zu 5 1/20 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 4 hat die Antragsgegnerin zu tragen; die Antragstellerin zu 5 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Die Antragsteller wenden sich gegen die von der Antragsgegnerin am 21. April 1998 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet Eching-Ost”. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer der in der Gemarkung E***** gelegenen Grundstücke FlNrn. 1183/1, 1222, 1222/1, 1223-1227 (D*****straße 5). Die Grundstücke sind an die Handelsgesellschaft E**** T********* vermietet, die dort ein Logistikzentrum betreibt. Für die Antragsteller zu 1 bis 4 als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts war im (Erbbau-)Grundbuch von E*****, Bd. 57, Blatt 2396, ein Erbbaurecht am Grundstück FlNr. 1220, Gemarkung E*****, eingetragen. Das Erbbaurecht wurde am 30. November 2000 auf die Antragstellerin zu 5 umgeschrieben. Zuvor war die von den Antragstellern zu 1 – 4 gebildete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in eine GmbH und Co. KG umgewandelt worden. Das unbebaute Grundstück FlNr. 1220 ist ebenfalls an die Handelsgesellschaft E**** T********* vermietet. Die Grundstücke befinden sich östlich der Ohmstraße innerhalb des Gewerbegebiets Eching-Ost, das sich von der Bundesautobahn A 9 im Westen bis zur Oskar-von-Miller-Straße im Osten sowie von der Bahntrasse München-Regensburg im Norden bis zur Staatsstraße 2053 im Süden erstreckt.
Der (ursprüngliche) Bebauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet Eching-Ost” vom 30. Mai 1979/29. Juli 1980 setzte das Plangebiet nach der Art der Nutzung überwiegend als Gewerbegebiet fest. Eine Ausnahme bildeten drei im Westen für Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesene Sondergebiete (Teilfläche von FlNr. 1176/1 – SO 1, Teilfläche von FlNr. 1179 – SO 2 sowie FlNr. 1130 – SO 3) und die nordöstlich gelegenen Flurnummern 1215, 1213 sowie 1203/1, die als Industriegebiet festgesetzt waren.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 vom 21. April 1998 hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine Überlastung der straßenverkehrlichen Anbindung des Baugebiets an die Staatsstraße 2053 und die Bundesautobahn A 9 sowie eine Aus- bzw. Überlastung der inneren Straßenerschließung das Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den vorgefundenen Bestand festgeschrieben. Daneben finden sich Festsetzungen zur Verbesserung der inneren Erschließung (Fuß- und Radweg entlang der nördlichen und Fußweg entlang der südlichen Fahrbahnbegrenzung der D*****straße, Flächen für den ruhenden Lkw-Verkehr entlang des südlichen Fahrstreifens der D*****- und der Freisingerstraße, Kreisverkehr an der Kreuzung D*****-/Heißenberg-/Ohmstraße). Der Bebauungsplan enthält als nachrichtliche Übernahme eine Fläche, die im räumlichen Geltungsbereich des am 21. Juni 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 3 A „Erschließung der Gewerbegebiete durch Anschluss an die A 92” lag. Die Fläche beginnt im Süden an der D*****straße und verläuft über das östliche Drittel der Flurnummer 1220 bis zur Bahnlinie im Norden. Sie ist mit einer „Zubringerstraße” für einen Anschluss an die Bundesautobahn A 92 überplant. Der Anschluss selbst ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 3 B „Autobahnanschlussstelle an die A 92” der Antragsgegnerin vom 2. März 1999.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 vom 15. Juni 1999 hat die Antragsgegnerin unter anderem einen Anschluss der Frauenhoferstraße an die Staatsstraße 2053, einen vierspurigen Ausbau der Liebigstraße sowie der D*****straße zwischen Liebig- und Ohmstraße festgesetzt, des Weit...