Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2006 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner zu 2 wird verpflichtet, bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1 und des Antragsgegners zu 2 über die - nicht nur vorläufige - Leistungserbringung durch entsprechenden bewilligenden oder ablehnenden Bescheid vorläufig auch die erforderlichen Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII zu erbringen.
III. Der Antragsgegner zu 2 hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
Streitig ist die vorläufige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege nach dem 6. und 7.Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 07.11.2005 beantragte die schwerbehinderte Antragstellerin - ASt - (GdB 100; Merkzeichen: G, aG, H) für die beabsichtigte Studienaufnahme in N. ein trägerübergreifendes persönliches Budget sowie die Unterstützung bei der Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges zur Durchführung eines Praktikums und des Studiums. Zur Aufnahme des Studiums hat die ASt ab 01.09.2006 eine Wohnung in F. angemietet. Sie erklärte, sie benötige zum Studium eine Assistenz im Umfang von 30 Stunden wöchentlich während der Unterrichtszeit und 15 Stunden wöchentlich während der vorlesungsfreien Zeit (iF: Studienassistenz). Darüber hinaus benötige sie eine persönliche Assistenz im Umfang von 12 Stunden tagsüber sowie 8 Stunden Nachtbereitschaft, die allerdings nur mit 25 % der vollen Stundenkosten anzusetzen seien, so dass sich der finanzielle Aufwand für den persönlichen Bedarf auf Kosten für 14 Stunden täglich belaufe (so Kostenvorschlag des Zentrums für Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. -ZSL-). Hiervon seien die durch die Studienassistenz bereits abgedeckten Stunden abzuziehen.
Mit Schreiben vom 23.11.2005 informierte der Antragsgegner (Ag) zu 2 u.a. die Ag zu 1 über den Eingang dieses Antrages. Nachdem eine Budgetvereinbarung nicht zustande kam - diesbezüglich ist ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Dortmund rechtshängig -, bewilligte der Ag zu 2 mit Bescheid vom 26.07.2006 vorläufig Leistungen für die Studienassistenz im beantragten Umfang für das Wintersemester 2006/2007. Die Ag zu 1 bewilligte wegen der Eilbedürftigkeit in Vorleistung persönliche Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sowie der Hilfe zur Pflege bis zu einem Höchstumfang von 14 Stunden täglich bis 30.11.2006 (Bescheide vom 02.10.2006 und 27.10.2006). Sowohl gegen die Befristung wie auch gegen den Höchstumfang der Stundenzahl legte die ASt Widerspruch ein.
Zudem hat sie beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, den Ag zu 2, hilfsweise die Ag zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, mindestens für die Dauer des laufenden Semesters, Leistungen nach dem SGB XII/SGB IX in Form der Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe (persönliche Assistenz) in einem Umfang, wie es sich aus dem Kostenvoranschlag des ZSL vom 14.11.2005 ergebe, zuzüglich eines bisher nicht berücksichtigten Bedarfs in Höhe von vier Stunden täglich zu bewilligen, soweit der Bedarf nicht bereits durch bewilligte oder Leistungen der Pflegekasse gedeckt ist. Mit Beschluss vom 28.11.2006 hat das SG die Ag zu 1 bis zur Klärung der Zuständigkeit in der Hauptsache verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- und dem 6.Kapitel des SGB XII im bisher von der Ag zu 1 erbrachten Umfang zu erbringen. Die Ag zu 1 sei gemäß § 97 Abs 1 SGB XII der örtlich zuständige Sozialhilfeträger für diese Leistungen. § 98 Abs 5 SGB XII greife nicht ein, ein ambulantes betreutes Wohnen im Sinne dieser Regelung liege nicht vor.
Hiergegen hat die Ag zu 1 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zuständig für entsprechende Leistungen sei der Sozialhilfeträger am früheren Wohnort der ASt gemäß § 98 Abs 5 SGB XII. Ambulant betreutes Wohnen liege vor. Im Übrigen sei der Ag zu 2 vorläufig gemäß § 14 SGB IX zuständig, denn er habe den Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet. Sowohl die ASt als auch der Ag zu 2 sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Ag zu 2 erklärte, er übernehme die Kosten der Studienassistenz in Vorleistung als zuerst angegangener Träger, eine Kostenerstattung sei bei dem Sozialhilfeträger angemeldet worden, in dessen Zuständigkeitsbereich die ASt vor Studienaufnahme in N. gewohnt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag zu 1 und des Ag zu 2 sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch insoweit als begründet, als der Beschluss des SG aufzuheben ist und der Ag zu 2 zur vorläufigen Leistung zu verpflichten ist.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zust...