Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Sachverständigen. kein Ablehnungsgrund: Mängel im Gutachten. mangelnde Qualifikation des Gutachters
Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung des ärztlichen Sachverständigen ist unbegründet, wenn nur Mängel des Gutachtens gerügt werden und im Übrigen die Wortwahl des um Stellungnahme gebetenen Sachverständigen auf einer Reaktion zu heftigen Angriffen beruht.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 18.10.2008, mit dem sein Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde.
Im Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger - jetzt Beschwerdeführer - Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 08.02.2007 hinaus.
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 06.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2007 zwar das Ereignis vom 17.01.2007 als Arbeitsunfall anerkannt, aber Leistungen nur bis 08.02.2007 zugestanden. Die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit sei nicht wegen Unfallfolgen, sondern wegen einer anlagebedingten Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter entstanden.
Am 16.10.2007 beauftragte das SG den Unfallchirurgen Dr. L., ein Gutachten zur Frage zu erstatten, welche Gesundheitsstörungen durch den Unfall verursacht wurden und wie lange unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Im Gutachten vom 04.03.2008 führte der Sachverständige aus, durch das Ereignis vom 17.01.2007 sei es nur zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen. Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe nur für einen Zeitraum von maximal vier Wochen nach dem Unfall bestanden.
Das Gutachten gab das SG dem Kläger am 18.03.2008 bekannt mit Frist zur Stellungnahme bis 24.04.2008, die auf Antrag schließlich bis 04.07.2008 verlängert wurde.
Mit Schreiben vom 04.07.2008 rügte der Kläger Mängel des Gutachtens. Die Vielzahl offensichtlicher Mängel deute darauf, dass der Sachverständige die Angelegenheit sehr oberflächlich und ohne entweder die Akten zu lesen oder zu verstehen, behandelt habe oder von vornherein nicht unvoreingenommen gewesen sei. Insbesondere sei dem Sachverständigen entgangen, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung einer Asbestose als Berufskrankheit von der Beklagten entschieden worden sei, der Beschwerdeführer in den letzten 22 Jahren keine Beschwerden im Schulterbereich gehabt habe und bei ihm auch keine degenerativen Veränderungen im Schulterbereich bestanden hatten. Soweit der Sachverständige auf Seite 5 des Gutachtens vortrage, der Beschwerdeführer sei als Chauffeur seiner Ehefrau in der ärztlichen Praxis der Dres. S. und E. in Bad A. gewesen, werde unterschwellig zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau in der Gegend herumgefahren, was nicht der Fall gewesen sei. Dies verdeutliche eine Voreingenommenheit und unterschwellige Polemik. Einen Arztbericht des Arztes Dr. K. habe Dr. L. zur Grundlage seines Gutachtens gemacht, diesen Bericht jedoch unrichtig dargestellt. Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers seien zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige gekommen. Offensichtlich könne dieser die vorhandenen Röntgenaufnahmen nicht richtig beurteilen, so dass er beantrage, ihn zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Er wolle Dr. L. dann nach seiner Ausbildung und Sachkunde fragen. Für den Fall, dass der Gutachter dann wider Erwarten die Bilder richtig interpretiere, so sei erwiesen, dass er zuvor ein falsches Gutachten erstellt habe oder dass zu seinen Gunsten anzunehmen sei, dass ihm die notwendige Sachkunde fehle. Insgesamt ergebe sich, dass dem Sachverständigen entweder die notwendige Qualifikation fehle oder er bewusst zum Nachteil des Klägers vorhandene Arztberichte und Bilder übersehen habe.
Das SG forderte den Kläger auf, klärungsbedürftige Fragen, die an den Sachverständigen gerichtet werden sollten, zu formulieren. Im Schreiben vom 26.08.2008 fasste der Beschwerdeführer seinen bisherigen Vortrag in Frageform.
Der um eine ergänzende Stellungnahme gebetene Sachverständige führte am 14.09.2008 aus, im Ergebnis bleibe es bei seiner bisherigen Beurteilung. Den Ausführungen stellte er voran, er wolle die Fragen beantworten, ohne auf die "ungehörige und sich somit selbst disqualifizierende Diktion im Schreiben der Klägerseite vom 04.07.2008 einzugehen, die wohl einen substantiierten Sachvortrag ersetzen solle". Unter anderem erklärte er, degenerative Erscheinungen wie er sie beim Beschwerdeführer feststelle, seien "bei einem männlichen Individuum im Alter des Klägers, "der viele Jahrzehnte körperlich schwer gearbeitet habe, durchaus als altersnormal einzustufen". Fragen zu seiner Qualifikation als medizinischer Sachverständiger wolle er dem...