Leitsatz (amtlich)
Keine PKH für bereits abgeschlossene Instanz, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidungsgründe über den Antrag auf PKH kein bewilligungsfähiger Antrag vorliegt. Hierzu muss eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Erklärung angemessen.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen Ziffer III des Beschlusses des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Prozesskostenbeihilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein vor dem Sozialgericht München bereits abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf) steht im laufenden Leistungsbezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beschwerdegegner (Bg). Zwischen den Beteiligten war im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit dreier Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen streitig. Der Bf nahm Meldetermine am 02.01.2012, am 13.01.2012 und am 20.01.2012 nicht wahr.
Nach einer Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wurde mit drei Bescheiden vom 26.01.2012 das Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.05.2012 monatlich um je 10 % der maßgebenden Regelleistung (jeweils 37,70 € monatlich) abgesenkt, da der Bf zu den Terminen nicht erschienen war.
Der Bf legte gegen alle drei Bescheide Widerspruch ein, über die nach Aktenlage nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 29.03.2012, beim Sozialgericht München am 02.04.2012 eingegangen, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Bf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sanktionsbescheide anzuordnen und zugleich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Sanktionsbescheide seien rechtswidrig, da sie gleichzeitig, ohne zeitliche Abstufung erlassen worden seien. Nur der erste Absenkungsbescheid sei möglicherweise rechtmäßig. Der Prozessbevollmächtigte kündigte an die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf zur Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrags nachzureichen.
Am 02.04.2012 wurde der Prozessbevollmächtigte vom Sozialgericht aufgefordert die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen, insbesondere der Kontoauszüge der letzten drei Monate in Kopie, bis zum 09.04.2012 zu übersenden.
Eine Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte nicht.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 13.04.2012 ab, da die Sanktionsbescheide vom 26.01.2012 rechtmäßig seien, Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien nicht gegeben. Rechtsgrundlage der Sanktionsbescheide sei § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur alten Rechtslage, wonach ein wiederholtes Meldeversäumnis nur dann sanktioniert werden könne, wenn bereits eine Feststellung eines Meldeversäumnisses getroffen worden sei, sei auf die bis zum 01.04.2012 (richtig: 2011) geltende Gesetzeslage nicht mehr anzuwenden. Durch die Formulierung "jeweils" komme klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber ein zeitliches Zusammentreffen mehrerer sanktionsbedingter Absenkungen zulassen wollte. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Daher sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Das Sozialgericht ging in seiner Rechtsbehelfsbelehrung davon aus, dass der Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.
Der Bevollmächtigte des Bf hat am 25.06.2012 Beschwerde gegen Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13.04.2012 eingelegt. Die Beschwerde sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung statthaft und nicht verfristet, da die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe unrichtig gewesen sei. Damit sei die Beschwerde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung.
Auf den Hinweis des Senats, dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden und somit die Bedürftigkeit des Bf nicht nachgewiesen worden sei, führte der Prozessbevollmächtigte des Bf aus, dass sich bereits aus der zeitlichen Abfolge des erstinstanzlichen Schriftwechsel ergeben würde, dass der Bf kaum Zeit hatte die von ihm geforderten Unterlagen beizubringen. Außerdem werde die Ablehnung des Antrags auf die materielle Rechtslage gestützt und nicht darauf, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlich...