Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller (ASt) bezog bis 30.04.2012 Alg II vom Antragsgegner (Bescheid vom 26.11.2011). Aufgrund von Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft des ASt mit Frau R. H. (H) lehnte der Ag die Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 01.05.2012 mit Bescheid vom 20.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 ab. Über die dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (Az: S 17 AS 637/12) ist bislang nicht entschieden. Zudem wurde mit Bescheid vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 die Leistungsbewilligung vom 14.04.2005 bis 30.04.2012 aufgehoben und Leistungen iHv 67.742,91 € zurückgefordert. Über die dagegen beim SG erhobene Klage (Az: S 17 AS 689/12) ist bislang ebenfalls nicht entschieden. Aufgrund einer Verpflichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss des Senats vom 14.09.2012 - L 11 AS 533/12 B ER) wurde dem ASt vorläufig Alg II für die Zeit bis 31.10.2012 iHv 617 € monatlich gezahlt.
Einen Weiterbewilligungsantrag vom 19.10.2012 lehnte der Ag mit Bescheid vom 07.12.2012 ab. Widerspruch wurde dagegen nach Aktenlage nicht erhoben.
Am 12.02.2013 beantragte der ASt erneut die Zahlung von Alg II. Der Ag lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 ab. Gegen den am 11.05.2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 ist nach Aktenlage und nach Auskunft des SG keine Klage erhoben worden.
Bereits am 27.02.2013 hat der ASt beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Zahlung von Alg II ab 01.02.2013 gestellt, den das SG mit Beschluss vom 06.05.2013 abgelehnt hat.
Dagegen hat der ASt beim Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Auf den Hinweis des Gerichts, der Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 könnte bestandskräftig geworden sein, erfolgte keine Reaktion des ASt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - aaO - und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusam...