Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller (ASt) begehren die Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit der Energielieferung in Höhe von 2.678,92 €.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, bezogen zuletzt bis November 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 2009 geborene ASt zu 3 ist deren Tochter. Die ASt zu 1 und 2 sind Eigentümer eines Hauses. Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Ladenlokal, die Wohnung im 1. Obergeschoss ist vermietet und die Wohnung im 2. Obergeschoss wird von den ASt selbst bewohnt. Der Verkehrswert des gesamten Gebäudes liege einer Schätzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren zufolge bei 151.000.- €. Mit Ausnahme einer Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des ASt zu 1 in Höhe von 9.510,60 € sind keine dinglichen Belastungen im Grundbuch eingetragen. Ein im Jahr 2005 eingetragenes Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 21.06.2007 gelöscht.
Für die Zeit ab Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner (Ag) die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Das diesbezügliche Klageverfahren (S 13 AS 335/09) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) ist noch nicht abgeschlossen. In Bezug auf den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2010 forderte der Ag den ASt zu 1 auf, Nachweise zum Einkommen und Vermögen vorzulegen, und lud ihn zu einer Besprechung der Leistungsangelegenheiten ein. Mit Bescheid vom 10.02.2010 versagte der Ag die Zahlung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010, weil die ASt die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert hätten. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben (S 13 AS 622/10), über die bislang nicht entschieden ist.
Am 06.08.2010 beantragten die ASt, die für die den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 fälligen Leistungen auszuzahlen. Nachdem sich der ASt zu 1 erneut weigerte, dem Ag Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Immobilie nachzuweisen, lehnte der Ag mit Bescheid vom 29.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2010 die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 ab. Die ASt seien nicht bedürftig, nachdem ihre Immobilie als verwertbares Vermögen anzusehen sei und sie sich hartnäckig weigerten, sich um deren Verwertung zu bemühen. Über die gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 erhoben Klage (S 13 AS 13/11) ist bislang nicht entschieden.
Einen neuen Antrag der ASt auf Nachzahlung von Leistungen für vergangene Zeiträume vom 17.06.2011 lehnte der Ag mit Bescheid vom 04.08.2011 ab. Im Widerspruch dagegen stellten die ASt klar, dass ein Neuantrag nicht gestellt worden sei. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 07.11.2011 haben die ASt Klage beim SG eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (S 13 AS 1332/11).
Ein Antrag auf Übernahme von Rückständen iHv 2.678,92 € bei einem Energieversorger wurde ebenfalls mit weiterem Bescheid vom 04.08.2011 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2011 zurück. Über die dagegen beim SG erhobene Klage (S 13 AS 1333/11) ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Am 14.11.2011 haben die ASt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt und die "Nachzahlung der beanspruchten Energiekosten und sonstigen Kosten über 2.678,92 €", gegebenenfalls auch darlehensweise, beantragt. Nach einer Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) im Verfahren L 11 AS 710/11 B ER (Beschluss vom 19.10.2011) käme eine darlehensweise Übernahme der Rückstände in Betracht. Der Ag hat darauf verwiesen, die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen, und mangels Stromsperre bestehe auch keine akute Notlage.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 23.11.2011 abgelehnt. Es fehle ein Anordnungsanspruch, da das Hausgrundstück kein Schonvermögen darstelle und ein Anspruch nach § 22 Abs 8 SGB II deshalb ausscheide. Das LSG habe im damaligen Verfahren nur festgestellt, dass dort einstweiliger Rechtsschutz in Bezug auf einen aktuellen Leistungszeitraum nicht beantragt gewesen sei.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim LSG eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.11.2011 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG)-, in der Sache jedoch unbegründet....