Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusicherung der Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten. Ermessen. Behinderungsbedingter Mehrbedarf. Einstweilige Anordnung. Rechtskraft. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzung der Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten. Voraussetzung eines Anspruchs auf Gewährung eines Mehrbedarfes. Zulässigkeit der Wiederholung eines abgelehnten Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Kein Anspruch auf abstrakte Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten.
2. Kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs 4 SGB II, wenn keine Teilhabeleistungen erbracht werden.
Orientierungssatz
1. Eine Entscheidung zur Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten eines Grundsicherungsempfängers muss der Grundsicherungsträger erst dann treffen, wenn im konkreten Einzelfall solche Kosten bevorstehen. Eine Anspruch auf allgemeine Zusicherung der Kostenübernahme besteht dagegen nicht.
2. Wurde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Antrag angelehnt, ohne dass noch ein Rechtsmittel dagegen zulässig ist, so ist ein erneuter Antrag in der selben Sache, der den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt, unzulässig.
Normenkette
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 4; SGB III §§ 23, 44 Abs. 1; SGB X § 34; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist eine Zusicherung über die vorläufige Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten im Rahmen der Arbeitsförderung und die Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Für den Zeitraum 01.04.2013 bis 30.09.2013 bewilligte ihm der Ag Alg II mit Bescheid vom 14.02.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.06.2013 und 09.10.2013. Mit Bescheid vom 14.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.10.2013 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 bewilligt.
Mit Bescheid vom 07.02.2012 hatte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV), dem ASt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (iSd § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) dem Grunde nach bewilligt und mit Bescheid vom 04.12.2012 dahingehend konkretisiert, den Integrationsfachdienst (IFD) zu beteiligen, um für den ASt einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu erschließen. In diesem Zusammenhang informierte der IFD den ASt mit Schreiben vom 19.03.2013 darüber, dass er von der DRV beauftragt worden sei, den ASt für die Dauer von sechs Monaten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu unterstützen. Für ein Erstgespräch wurde dem ASt ein Termin am 29.04.2013 in den Räumlichkeiten des IFD (in A-Stadt) vorgeschlagen.
Am 22.03.2013 beantragte der ASt beim Ag die Erteilung einer Zusage, dass dieser die Bewerbungs- und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit den von der DRV zu erbringenden Teilhabeleistungen entstehen würden, im Wege einer Vorausleistung erbringen werde, denn die DRV selbst erbringe keine Vorausleistungen. Allein aus dem Alg II könne er kostenaufwändige Vorleistungen, wie zB Bahnfahrkarten zu Vorstellungsgesprächen, nicht finanzieren. Insoweit erwarte er eine verbindliche Rechtsauskunft. Zugleich beantragte er wegen der Aufnahme der Maßnahme am 29.04.2013 die Bewilligung eines Mehrbedarfes für erwerbsfähige Hilfebedürftige gemäß § 21 Abs 4 SGB II.
Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte der Ag dem ASt mit, dass aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers Leistungen nicht erbracht werden könnten; wegen anfallender Kosten für Bewerbungen und Fahrtkosten müsse er sich an die DRV wenden. Am 08.04.2013 (Schreiben vom 05.04.2013) wandte sich der ASt gegen die "Rechtsauskunft" des Ag. Mit Bescheid vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 lehnte es der Ag ab, dem ASt einen Bedarf gemäß § 21 Abs 4 SGB II zu bewilligen. Allein die Zuweisung zum IFD begründe keinen Anspruch auf Mehrbedarf. In Bezug auf die im Zusammenhang mit den Rehabilitationsleistungen anfallenden Fahrt- und Bewerbungskosten und den Mehrbedarf hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 05.04.2013 bzw 15.04.2013 einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 8 AS 386/13 ER und S 8 AS 441/13 ER). Das SG hat die Verfahren verbunden und die Anträge mit Beschluss vom 08.05.2013 abgelehnt. Eine dagegen vom ASt eingelegte Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat der Senat mit Beschluss vom 01.10.2013 zurückgewiesen (L 11 AS 346/13 B ER).
Unter Mitteilung, die Maßnahme beim IFD solle nunmehr am 04.06.2013 beginnen, beantragte der ASt am 27.05.2013 erneut die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II. Der Ag lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28...