Entscheidungsstichwort (Thema)

Taxibenutzung für Fahrt zum Gutachter. Erstattung der Fahrtkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Falls keine objektive Notwendigkeit für eine Taxibenutzung vorliegt, sind nur die fiktiven Kosten für die Benutzung eines PKW zu erstatten.

 

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines am 07.02.2006 bei Frau Dr. med.H. L. wird gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (JVEG) auf 65,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängig gewesenen Renten-Streitverfahren ist der Kläger am 07.02.006 gerichtsärztlich durch Frau Dr. med. H. L. untersucht worden. Mit Entschädigungsantrag vom 08.02.2006 hat er Fahrtkosten in Höhe von 240,90 Euro wegen Benutzung eines Taxis geltend gemacht.

Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat entsprechend seiner Nachricht vom 06.04.2006 insgesamt 48,70 Euro bewilligt. Mit Schreiben des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.09.2006 sind weitere 16,30 Euro nachentrichtet worden.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 19.09.2006 mitgeteilt, dass mit den Vorschlag des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.04.2006 kein Einverständnis bestehe und eine richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG gewünscht werde.

II.

Der Antragsteller hat keinen höheren Anspruch auf Entschädigung gemäß § 5 Abs.2 JVEG als die bereits insgesamt bewilligten 65,00 Euro.

Aktenkundig hat keine Notwendigkeit bestanden ein Taxi zu benutzen: Die behandelnden Ärzte Dres. med. J. und H. S. haben mit Befundbericht vom 26.09.2005 auf eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS, eine Leistungsminderung durch Zuckererkrankung, den bestehenden Bluthochdruck bei Adipositas und Kniebeschwerden des Antragstellers hingewiesen. Die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. H. L. hat mit fachärztlichem Gutachten vom 16.03.2006 einen unzureichend eingestellten insulinpflichtigen Diabetes mellitus diagnostiziert, ebenso eine leichtgradige diabetogene Nervenschädigung im Bereich der Füße (sensible Polyneuropathie), einen gut therapierten Bluthochdruck, eine leichtgradige bislang nicht therapierte obstruktive Ventilationsstörung sowie eine chronisch-venöse Insuffizienz bei Adipositas permagna. Auf orthopädischem Fachgebiet sind lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Aufbraucherscheinungen samt Bandscheibenvorfall und Einengung der Nervenwurzeln dargelegt worden, ebenso ausgeprägte Aufbraucherscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie posttraumatische Aufbrauchserscheinungen im linken oberen Sprunggelenk nach einem Arbeitsunfall 1976. Dr. med. H. L. hat weiterhin auf die Angaben des Antragstellers hingewiesen, nach welchen dieser seit September 2005 unter erheblichen Sehstörungen leidet. Insoweit hat der Augenarzt Dr. med. W. mit Befundbericht vom 05.05.2006 eine Sehschärfe rechts von 1,0 und links von 0,8 beschrieben. Der Augeninnendruck beidseits liegt mit 19 mmHg im Normbereich.

Zusammenfassend: Trotz der multiplen Funktionsstörungen des Antragstellers auf orthopädischem, internistischem und augenärztlichem Fachgebiet sind keine Funktionsbeeinträchtigungen erkennbar, die den Antragsteller generell hindern würden einen Pkw zu führen. - Im Übrigen fehlt es an einem Nachweis darüber, dass der Antragsteller am Untersuchungstag (07.02.2006) konkret gehindert gewesen ist, einen Pkw zu führen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hinsichtlich der Möglichkeit einen Pkw zu führen, hat Frau Dr. med. H. L. am 07.02.2006 keine eindeutige Feststellung treffen können. Die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist bejaht worden, vgl. Seite 20 des Gutachtens vom 16.03.2006.

Dementsprechend sind dem Antragsteller gemäß § 5 Abs.3 und Abs.2 Satz 3 JVEG nicht die Kosten der Taxi-Benutzung zu erstatten gewesen, sondern die fiktiven Kosten für die Benutzung eines Pkw's: 260 km á 0,25 EUR = 65,00 Euro.

Das Bayer. Landessozialgericht hat über den Entschädigungsantrag vom 08.02.2006 gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2810185

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