Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Es besteht in der Regel keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags losgelöst von rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die PKH-Entscheidung durch das Gericht pflichtwidrig verzögert wurde.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 30.12.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein - durch Zurücknahme erledigtes - Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG).

Die 1954 geborene Klägerin bezog nach einer Arbeitslosmeldung am 21.04.2005 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg).

Aufgrund einer Überschneidungsanzeige erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin ab dem 25.04.2006 wieder in Arbeit gestanden habe, sie hob nach einer Anhörung mit Bescheid vom 13.06.2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab dem 25.04.2006 auf. Der Grund für die Aufhebung der Entscheidung sei die Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung durch die Klägerin. Mit weiterem Bescheid vom 13.06.2006 setzte die Beklagte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 733,32 EUR gegen die Klägerin fest.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde durch schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zum 04.05.2006 beendet. Die Klägerin meldete sich erst wieder am 19.06.2006 persönlich bei der Agentur für Arbeit.

Die gegen die Bescheide vom 13.06.2006 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 19.07.2006 zurück.

Gegen beide Bescheide hat die Klägerin am 18.08.2006 Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren beantragt. Sie habe ihre Tätigkeit am 25.04.2006 begonnen, bereits am 27.04.2006 sei ihr aber mitgeteilt worden, dass ihre Tätigkeit beendet sei. Daher sei sie davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Meldung nicht notwendig sei. Sie habe nie einen Arbeitsvertrag unterschrieben.

Mit Schreiben vom 14.11.2008 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 30.12.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die Klägerin sei ab dem 25.04.2006 nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr arbeitslos gewesen, da sie sich bis spätestens 31.05.2006 nicht erneut arbeitslos gemeldet habe. Sie habe auch das erhaltene Alg zu erstatten, da sie grob fahrlässig gehandelt habe. Nach ihrem Leistungsantrag sei sie verpflichtet gewesen, jegliche Änderung in ihren Verhältnissen der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, was sie nicht gemacht habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.02.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein grob fahrlässiges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet.

Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG Urteil vom 17.02.1998 in SozR 3-1500 § 62 Nr 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, 2008, § 73a Rdnr 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, denn eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Regel nicht möglich und auch nicht notwendig (vgl Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., Stand 1/2008 § 73a Rdnr. 13.2.a) Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH-Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen.

Vorliegend hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2008 die Klage zurückgenommen, sodass die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 19.07.2006 m...

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