Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Güter- und Folgenabwägung
Leitsatz (redaktionell)
Droht ohne Eilrechtsschutz kein Wohnungsverlust und schon gar keine Obdachlosigkeit und bestehen am geltend gemachten Hauptsacheanspruch auf Leistungen für Kosten und Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Zweifel, fällt eine Güterabwägung im Eilverfahren zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin - Ag. - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin - Ast. - Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - II zu gewähren.
Die 1949 geborene, schwerbehinderte Ast. (GdB 60, Merkzeichen G) bezog seit Anfang 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese Leistungen bestanden aus der Regelleistung und 211,08 EUR für Unterkunft und Heizung sowie zunächst einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigten lediglich die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten, da die Ag. davon ausging, dass die volljährige Tochter der Ast. mit im Haushalt lebe. Wegen der lediglich reduzierten Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung erhob die Ast. gegen mehrere Bewilligungsbescheide (Leistungszeiträume 01.01. bis 30.06.2005, 01.03. bis 31.08.2006, 01.03. bis 31.08.2007) Widerspruch. Bestandskräftig ist jedenfalls die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum 01.07. bis 08.09.2005 (Bescheid vom 19.05.2006, Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006; rechtskräftiger klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München - SG - vom 15.05.2008, Az.: S 52 AS 1592/06). Nach einer Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung verpflichtete das SG die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung, der Ast. vorläufig Grundsicherungsleistungen in Höhe von 450,65 EUR ab 01.04.2008 bis 30.09.2008 zu zahlen (rechtskräftiger Beschluss vom 07.04.2008, Az.: S 52 AS 161/08 ER; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 18.07.2008, L 16 B 409/08 AS ER).
Am 11.09.2008 beantragte die Ast. die Weiterzahlung von Grundsicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 16.09.2008 forderte die Ag. die Ast. auf, diverse Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.09.2008 forderte die Ag die Vorlage vollständiger Kontoauszüge, des letzten Mieterhöhungsschreibens und des Schreibens des B. Rentenservice, mit weiterem Schreiben vom 26.09.2008 unter Androhung der Entziehung der Geldleistung die Vorlage der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2007. Dagegen legte die Ast mit Schreiben vom 02.10.2008 Widerspruch ein. Sie legte ein Mieterhöhungsschreiben ihres Vermieters, Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung, ferner des B.-Renten-service und mit Schreiben vom 07.11.2008 Kontoauszüge für 06 - 09/08 (in Kopie) vor.
Mit Schreiben vom 10.11.2008 forderte die Ag. die Ast. unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung auf, weitere Unterlagen vorzulegen, bat die Ast., bis zum 19.11.2008 einen Vorsprachetermin zu vereinbaren und forderte sie auf, den Dauerauftrag an sich selbst zu erklären und, falls weitere Konten bestünden, entsprechende Unterlagen vorzulegen, ferner darzustellen, wie sie ihren Lebensunterhalt seit Juli 2007 bestritten habe, entsprechende Ausgaben seien den Kontoauszügen nicht zu entnehmen. Schließlich seien ein Nachweis über die Bezahlung der Miete der letzten drei Monate sowie die Rentenabrechnung des B.-Rentenservice für September und Oktober 2008 vorzulegen. Nach Aktenlage ist die Ast. diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Mit weiterem Schreiben vom 10.11.2008 teilte die Ag. der Ast mit, der Widerspruch vom 06.10.2008 sei weder zulässig noch begründet, da er sich gegen ein Informationsschreiben richte.
Am 10.11.2008 hat die Ast. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Ihr seien seit Jahren nur Kosten der Unterkunft - KdU - in Höhe von 211,08 EUR erbracht worden, obwohl die entsprechenden Kosten 452,80 EUR betragen. Die 29-jährige Tochter studiere seit 2002 in der Türkei und sei lediglich aus rein formalen Gründen bei ihrer Mutter gemeldet. Sie halte sich lediglich in den Semesterferien bei der Ast. auf. Eine Berücksichtigung der Tochter bei der Berechnung der KdU sei damit nicht gerechtfertigt. Bei Nichtzahlung drohe Kündigung.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13.01.2009 abgelehnt und ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, soweit er Leistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 08.09.2005 begehre. Insoweit sei der Bewilligungsbescheid vom 19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006 bestandskräftig geworden, da gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15.05.2008, Az.: S 52 AS 1592/06 kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Der Antrag sei weiter unzulässig, soweit er ...