Leitsatz (amtlich)

Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung. Die Klärung, ob die einstweilige Regelung zutreffend war, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

 

Tenor

I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 7.2.2011 wird unter Ziffer II insoweit abgeändert, als dem Antragsteller bis zum 28.2.2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 29.11.2010 streitig.

Der 1964 geborene Beschwerdegegner (Bg) stellte am 29.11.2010 einen Leistungsantrag bei dem Beschwerdeführer (Bf), nachdem er erstmals am 1.3.2010 Leistungen bei dem Bf beantragt hatte. Im Erstantrag gab er an, mietfrei bei einem Freund in H. zu wohnen. Im Folgeantrag erklärte er, dass sich in seinen persönlichen Daten keine Änderungen ergeben hätten. Am 2.12.2010 übersandte der Bg das Kündigungsschreiben seines Arbeitsverhältnisses zum 1.12.2010, das an die Adresse B-Straße, M. gerichtet war.

Am 3.12.2010 erschien der Bg nicht zu einem Vorsprachetermin. Mit Schreiben vom 15.12.2010 wurde er um Stellungnahme gebeten, weshalb die Kündigung seines Arbeitgebers an die Adresse B-Straße, M. erfolgte. Nach Postrückläufen der Deutschen Post mit der Mitteilung, dass der Bg als Nachsendeadresse die o.g. Adresse angegeben hatte, ging der Bf davon aus, dass der Bg nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich wohne. Mit Schreiben vom 7.1.2011 wurde der Bg daher aufgefordert genaue Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen.

Am 18.1.2011 erließ der Bf einen Versagungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), da der Bg seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Bei dem Bf ging am 19.1.2011 ein Schreiben des Bg vom 17.1.2011 ein, in dem dieser mitteilte, dass sein Vater Arbeit für ihn gefunden habe und deshalb die Post zu diesem gekommen sei.

Am 18.1.2011 hat der Bg beim Sozialgericht München einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt, er sei weder umgezogen noch habe sich sonst etwas geändert. Der Bf hat darauf hingewiesen, dass die Leistungen nach dem SGB II versagt worden seien, da der Bg keine plausible Erklärung dafür angegeben hat, weshalb seine Post nach M. gesandt werde. Er hat ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren vom Bg mehrmals Telefaxe aus dem Vorwahlnummerbereich 07192, der Vorwahlnummer von M., versandt wurden.

Der Bg hat daraufhin angegeben, dass sein Vater unter dieser Adresse lebe. Sein Vater habe die Schriftstücke für ihn gefaxt, damit er einen Nachweis über den Zugang der Schreiben habe. Am 25.1.2011 hat er Widerspruch gegen den Versagungsbescheid eingelegt. Einen Vorsprachetermin am 27.1.2011 hat der Bg unentschuldigt nicht wahrgenommen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 7.2.2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.1.2011 angeordnet und den Bf im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Bg für die Zeit vom 18.1.2011 bis zum 31.3.2011 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 359 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Es hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.1.2011 nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet, da der Bg die von ihm gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I geforderte Auskunft geleistet habe und deshalb eine Versagung wegen der unzureichenden Ermittlungen des Bf nicht gerechtfertigt sei. Wegen des existenzsichernden Charakters der streitigen Leistungen sei es angezeigt, dem Bg die im Tenor genannten Leistungen vorläufig zuzusprechen.

Mit Bescheid vom 9.2.2011 hat der Bf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 18.1.2011 bis zum 31.3.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig gewährt.

Aufgrund einer Meldebestätigung der Ortsgemeinde St. G. bei S. hat der Bf erfahren, dass der Bg ab dem 10.2.2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist. Daraufhin hob er mit Aufhebungsbescheid vom 15.2.2011 den Bescheid vom 9.2.2011 ab dem 1.3.2011 auf, da der Bg umgezogen sei und seine neue Anschrift nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Der Umzug sei in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers erfolgt. Zugleich wurde der Bg zur beabsichtigten Rückforderung der Leistungen für den Zeitraum vom 10.2.2011 bis zum 28.2.2011 angehört.

Am 14.2.2011 hat der Bf einen Hausbesuch bei der vom Bg angegebenen Adresse in H. vorgenommen. Dort hat die frühere Mitbewohnerin des Bg erklärt, dass sie diesen bereits im Oktober 2010 aus der Wohnung "rausgeschmissen" habe. Wo er sich seitdem aufhalte, wisse sie nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.2.2011 hat der Bf den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 18.1.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbes...

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