Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. kein Anspruch auf stets namentliche Benennung des handelnden Sachbearbeiters. Einstweilige Anordnung. Subjektives Recht. Anordnungsgrund. Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.
Normenkette
SGB II § 14 Abs. 3; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a, § 86a Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 5
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge Antragsgegner) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge Antragsteller) über die Benennung des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hinaus zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens den Namen und die persönliche E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters mitzuteilen.
Der 1954 geborene Antragsteller erhielt zumindest seit Dezember 2016 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 8.5.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Leistungsfortzahlung (E-Mail vom 8.5.2017 an S. S. @ jobcenter-xx.de). Nachdem den beigefügten Kontoauszügen verschiedene Einzahlungen zu entnehmen waren (am 6. und 31.10.2016 iHv jeweils 500 €, am 23.12.2016 sowie am 4.1.2017 iHv jeweils 100 €, am 9.1.2017 iHv 300 €, am 11.1.2017 iHv 853,12 € (Zahlung aus dem Ausland) sowie am 28.2.2017 iHv 200 €), forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf mitzuteilen, woher diese stammten. Der Antragsteller erklärte, wie er die Einnahmen verwendet bzw wann er diese zurückzahlte sowie, dass die Herkunft der Zahlungen den Antragsgegner nichts angehe (E-Mail an Frau S. vom 21.5.2017), worauf der Antragsgegner ab 1.6.2017 Leistungen für den Antragsteller vollständig versagte (Bescheid vom 13.6.2017).
Bereits am 24.5.2017 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, "bei Kommunikationen einen Namen und dessen firmeninterne persönliche E-Mailadresse zu nennen" (S 51 AS 1217/17 ER). Er habe am 21.5.2017 eine E-Mail an die Adresse von Frau S. gesandt, auf die er eine Abwesenheitsinfo bis zum 6.6.2017 erhalten habe und gebeten worden sei, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Seine Bitte um Nennung des Namens des (nunmehr) zuständigen Sachbearbeiters und dessen E-Mail-Adresse sei unbeantwortet geblieben. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass vorliegend Mitarbeiterschutz das Informationsbegehren des Antragstellers überwiege. Seine Erreichbarkeit sei durch den Hinweis auf das E-Mail-Gruppenpostfach, aus dem die eingehenden E-Mails an die zuständigen Mitarbeiter verteilt würden, gewährleistet gewesen. Die Nennung des Namens eines einzelnen Mitarbeiters, damit der Antragsteller sich an diesen wenden könne, sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Auch sei die Sache nicht eilbedürftig. Das Sozialgericht wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es seien weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund erkennbar. Da der Antragsgegner über das Gruppenpostfach erreichbar geblieben sei, sei die Sache nicht eilbedürftig (Beschluss vom 26.6.2017 - S 51 AS 1217/17 ER). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21.7.2017 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.6.2017 - S 51 AS 1217/17 ER aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei der Kommunikation mit ihm, einen Namen und dessen firmeninterne persönlichen E-Mail-Adresse zu nennen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner übermittelte Akten (drei Bände und eine Heftung) sowie die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist vorliegend nach § 202 S 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG nicht weiter zu prüfen, weil die Grundsätze zu §§ 17 bis 17b GVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht uneingeschränkt anwendbar sind (vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 51 RdNr 71a). Unabhängig davon dürfte die vor dem Sozialgericht erhobene Rechtswegrüge des Antragsgegners auch nicht berechtigt sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein Begehren (allein oder überhaupt) auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Die von ihm geforderte Benennung des jeweils tätigen Mitarbeiters des Antragsgegners bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags steht darüber hinaus in engstem Sachzusammenhang mit den - nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG - in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssu...