Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.04.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um die Berücksichtigung tatsächlich zu zahlender Unterkunfts-, Heizungs- und Warmwasserkosten.

Auf Antrag des Antragstellers (Ast), der vorher Sozialhilfeleistungen bezogen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2004, geändert durch Bescheid vom 21.02.2005, für die Monate Januar, Februar und März 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dem Ast stünden Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR sowie für die Monate Januar und Februar in Höhe von 305,25 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Januar und Februar und 319,25 EUR für den Monat März 2005 an Unterkunfts- und Heizungskosten zu. Zusätzlich seien zu der vom Ast vorgelegten Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.02.2004 (Beginn des Mietverhältnisses) bis 30.09.2004 (Nachzahlung in Höhe von 388,76 EUR) 111,63 EUR an Heizkosten durch die Antragsgegnerin (Ag) nachzuzahlen (weiterer Bescheid vom 21.02.2005).

Hiergegen sowie gegen den Bescheid vom 18.03.2005 bezüglich der zu erbringenden Leistungen vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 hat der Ast Widerspruch eingelegt und nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Bezüglich der Bescheide vom 15.12.2004 und 21.02.2005 hat der Ast beim SG Würzburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Rahmen dieses Antrages hat er die materielle Rechtslage, wie sie sich seiner Auffassung darstellt, ausführlich dargelegt. Die tatsächlichen Unterkunfts-, Heizungs- und Warmwasserkosten betrügen 230,00 EUR (Grundmiete) sowie 80,00 EUR bzw. ab 01.03.2005 120,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung. Im Übrigen müsse er für die Periode 01.02.2004 bis 30.09.2004 388,76 EUR Nebenkosten nachzahlen. Die volle Miete in Höhe von 350,00 EUR sowie die Nebenkostennachzahlung seien an den Vermieter zu zahlen. Es bestünde ansonsten die Gefahr des Entstehens einer die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Mietrückstandes. Auch die Kürzung der Unterkunftskosten um die Warmwasserkosten (4,75 EUR monatlich für Januar und Februar 2005) sei rechtswidrig.

Das SG hat mit Beschluss vom 11.04.2005 den Antrag abgelehnt. Für den Monat März sei die Übernahme von Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 319,25 EUR bei summarischer Prüfung rechtmäßig, denn von den Mietkosten seien die Kosten für die Warmwasserversorgung und das Kabelfernsehen abzuziehen.

Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der Ast begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen durch die Ag.

Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksicht...

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