Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.07.2005 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1958 geborene arbeitslose Antragstellerin (ASt) zu 1. bewohnt mit ihrem 1984 geborenen Sohn, dem arbeitslosen ASt zu 2., eine 106 m² große 4-Zimmer-Wohnung in T., für die sie eine Kaltmiete von 403,92 EUR zu zahlen haben. Lt. einer Nebenkostenabrechnung betreffend das Jahr 2003 sind zusätzlich für Heizung 81,80 EUR und sonstige Nebenkosten (ohne Warmwasser) 56,67 EUR monatlich, insgesamt somit 542,39 EUR, aufzubringen.
Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizungskosten bei jedem der beiden ASt in Höhe von 271,20 EUR.
Mit Schreiben vom 21.02.2005 informierte die Ag die ASt, dass ab 01.07.2005 nur noch die Kosten für eine angemessene Wohnung (Wohnungsgröße bei einem 2-Personen-Haushalt: 60 m²; Miete inkl. Nebenkosten 304,00 EUR; Heizungskosten bis 60,00 EUR) berücksichtigt werden würden. Hiergegen legten die ASt Widersprüche ein, die mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheiden vom 10.05.2005 zurückgewiesen wurden.
Auf Antrag der ASt bewilligte die Ag mit Bescheiden vom 03.06.2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005. Dabei berücksichtigte sie als Unterkunftskosten bei jedem der ASt jeweils 182,00 EUR (364,00 EUR : 2) und wies darauf hin, dass Heizungs- und Nebenkosten erst nach erfolgter Nebenkostenabrechnung exakt berechnet werden könnten. Gegen diese Bescheide legten die ASt Widersprüche ein, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
Am 09.06.2005 haben die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Ag zu verpflichten, über den 30.06.2005 hinaus bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache Unterkunftskosten in Höhe jeweils 271,20 EUR zu zahlen. Es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich eine Haushaltsgemeinschaft zwischen den beiden ASt. Jedem der beiden ASt stünden Unterkunfts- und Heizungskosten für einen 1-Personen-Haushalt (45 m², 252,00 EUR inkl. Nebenkosten und 45,00 EUR Heizkosten) zu, so dass die bislang berücksichtigte Miethälfte (271,20 EUR) noch darunter liege.
Mit Beschluss vom 06.07.2005 hat das SG die Ag verpflichtet, über den 30.06.2005 hinaus Unterkunftskosten in Höhe von je 271,20 EUR zu zahlen. In § 22 Abs 1 SGB II sei auf die Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Angemessenheit der Wohnungsgröße abzustellen. Beim Zusammenleben zweier volljähriger Hilfebedürftiger, die keine Bedarfsgemeinschaft bildeten, sei aber davon auszugehen, dass jeder einen 1-Personen-Haushalt führen könne und ihm daher Unterkunfts- und Heizungskosten nach den örtlichen Berechnungsgrundlagen in Höhe jeweils 297,00 EUR zustehen würde. Dieser Betrag werde durch die von den ASt begehrten Leistungen (271,20 EUR) nicht überschritten. Ein Anordnungsgrund sei in der ansonsten nicht mehr gewährleisteten Sicherung des Lebensunterhaltes zu sehen.
Hiergegen hat die Ag Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss des SG aufzuheben. Bei den Unterkunfts- und Heizungskosten sei vom Bedarf eines 2-Personen-Haushaltes auszugehen, wobei wesentlich geringere Kosten als bei Führung zweier 1-Personen-Haushalte entstünden. Es sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, also vom Bestehen eines 2-Personen-Haushaltes. Allein hiernach sei der Unterkunftsbedarf zu bestimmen. Ansonsten käme es zu einer Benachteiligung von Bedarfsgemeinschaften, insbesondere von Familien mit Kindern.
Die ASt haben ausgeführt, allein die Mietkosten würden durch das Zusammenleben reduziert werden. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Das ist dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfGE 79, 69; BVerfGE 46, 166; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Auflage, Rdnr 643).
Eine so...