Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Umzugskosten und Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Anordnungsanspruch auf Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II nur dann bejaht worden, wenn entweder

ein typischer Fall und die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II vorliegen oder

die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II vorliegen und das Ermessen zu Gunsten der Antragsteller auf Null reduziert ist.

Im einstweiligen Rechtsschutz kann regelmäßig nur eine vorläufige Zusicherung erlangt werden, aus der anschließend nur vorläufige Leistungen (hier die Miete der neuen Wohnung) beansprucht werden können. Eine endgültige Klärung des Anspruchs ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehrten im Eilverfahren die Zusicherung der Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung, die Übernahme von Maklerkosten und Mietkaution für diese Wohnung und die Feststellung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihnen nicht bestehe.

Der 1953 geborene Antragsteller ist schwerbehindert und bewohnt seit vielen Jahren eine Eineinhalbzimmerwohnung in A-Stadt mit einer Wohnfläche von etwa 37 qm. Er bezieht seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Die Miete wird seit geraumer Zeit direkt an den Vermieter überwiesen (vgl. S. 868, 968 Verwaltungsakte Antragsteller).

Die 1989 geborene Antragstellerin lebte bei ihren Eltern im Landkreis D. und bezog dort Arbeitslosengeld II. Am 21.02.2013 sprachen die Antragsteller zusammen beim Antragsgegner vor. Die Antragstellerin wohne seit 15.02.2013 beim Antragsteller zur Untermiete (vgl. S. 792 a.a.O.). Zu diesem Zeitpunkt meldete sie auch ihren Wohnsitz entsprechend um.

Da die Antragstellerin damals noch nicht 25 Jahre alt war, lehnte es der Antragsgegner ab, für sie Leistungen zu erbringen. Dies führte zu zwei Eilverfahren (Az. S 48 SO 154/13 ER und S 16 AS 649/13 ER).

Laut Protokoll zum Hausbesuch vom 27.03.2013 (S. 852 a.a.O.) bestehe der Eindruck einer eheähnlichen Beziehung. Eine im April 2013 wegen behaupteter Obdachlosigkeit zugewiesene Unterkunft nahm die Antragstellerin nicht in Anspruch. Im Mai und Juli 2013 nächtigte die Antragstellerin gelegentlich in einem zugewiesenen Wohnheim.

Am 03.05.2013 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, in dem sie erfolglos monatlich 2.791,- Euro für ein Hotel begehrte (Az. S 50 AS 1028/13 ER und L 7 AS 330/13 B ER). Im Sommer 2013 befand sich die Antragstellerin für vier Wochen in einer Klinik.

Ab August 2013 übernahm der Antragsgegner die Kosten einer Wohnung der Antragstellerin in der K-Straße in A-Stadt. Nach fristloser Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter teilte die Antragstellerin am 09.09.2013 mit, dass sie sich die ganze Zeit seit Februar 2013 beim Antragsteller aufgehalten habe. Gleichzeitig behauptete sie, nunmehr wieder bei ihren Eltern zu wohnen (S. 906 a.a.O.).

Am 20.09.2013 stellte die Antragstellerin einen weiteren Eilantrag an das Sozialgericht München (Az. S 31 AS 2356/13 ER). Sie sei in A-Stadt und obdachlos. Sie sei mehrmals die Woche beim Antragsteller zum Essen. In diesem Verfahren erhielt die Antragstellerin vorläufig 90 % des vollen Regelbedarfs von Oktober 2013 bis Februar 2014 (vgl. Beschluss vom 21.01.2014 im Beschwerdeverfahren L 8 AS 759/13 B ER).

Ab Februar 2014 mietete die Antragstellerin ein Zimmer in G. im Landkreis A-Stadt an.

Am 21.05.2014 stellten die Antragsteller den streitgegenständlichen Eilantrag. Sie hätten eine neue Wohnung gefunden. Sie begehrten die Übernahme der Maklerkosten in Höhe von 1.612,50 Euro und nicht als Bedarfsgemeinschaft angesehen zu werden. Ferner würden Umzugskosten (ca. 200,- Euro) und die Kaution als Darlehen begehrt.

Beigefügt waren die entsprechende Rechnung einer Maklerin und ein noch nicht unterschriebener Mietvertrag für eine Wohnung in der L-Straße in A-Stadt. Mietbeginn sollte am 01.06.2014 sein. Der Vermieter halte die neue Wohnung bis 12.06.2014 frei. Er dürfe vom Leistungsbezug nichts erfahren. Die Kaltmiete beträgt laut Mietvertrag 1.000,- Euro, an Neben- und Heizkosten (Betriebskosten) fallen insgesamt 175,- Euro an, die Garage kostet 75,- Euro. Laut Mietvertrag ist eine Kaution von 3.225,- Euro (drei mal 1.075,- Euro) zu bezahlen. Der Antragsgegner habe die Übernahme abgelehnt, weil die Miete für eine Bedarfsgemeinschaft zu hoch sei. Der Antragsteller müsse wegen nachbarschaftlicher Streitigkeiten umziehen. Die Antragstellerin werde ihm den Haushalt führen, weil er leicht gehbehindert sei. Der bisherige Vermieter der Antragstellerin habe das Zimmer in G. zum 30.04.2014 fristlos gekündigt.

Mit Beschluss vom 13.06.2014 lehnte das Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der A...

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