Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 3.600,- Euro für eine Mietkaution.
Die Antragstellerin zu 1.) ist Mutter der minderjährigen Antragsteller zu 2.) bis 4.). Nach Besichtigung am 08.03.2022 mietete sie mit undatiertem Mietvertrag zum 01.04.2022 eine 4-Zimmer-Wohnung im Haus G-Straße 14 in E an. Der Mietpreis beträgt monatlich 1.200,- Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 300,- Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,- Euro. Nach § 19 des Mietvertrages hat die Antragstellerin zu 1.) eine Kaution in Höhe von 3.600,- Euro, zahlbar in drei monatlichen Raten, zu zahlen. Die erste Rate soll nach dem Vertrag zu Beginn des Mietverhältnisses fällig sein.
Unter dem 18.03.2022 beantragte die Antragstellerin zu 1.) bei dem Antragsgegner die Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten. Der Umzug sei zwingend erforderlich, da die Antragstellerinnen derzeit in einer Notunterkunft untergebracht seien und dort teils unerträgliche Zustände (Bettwanzen u.a.) herrschten. Mit weiterem Schreiben vom 21.03.2022 beantragte sie hilfsweise die darlehensweise Übernahme der Mietkaution sowie der Umzugskosten. Die Antragstellerin zu 1) habe den Schlafplatz in der Notunterkunft zum 31.03.2022 gekündigt und könne die Mietsicherheit nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Sie fürchte, am 01.04.2022 mit ihren Kindern obdachlos zu sein.
Am 07.04.2022 haben die Antragstellerinnen bei dem Sozialgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Hausverwaltung poche auf baldige Zahlung, daher sein nunmehr Gefahr in Verzug.
Die Antragstellerinnen haben schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die sich aus § 19 des von der Antragstellerin zu 1 mit Herrn S, vertreten durch die Hausverwaltung L, geschlossenen Mietvertrags über die Wohnung im 2. Geschoss Mitte des Wohnhauses in der G-Straße 14 in E ergebende Mietsicherheit zuschussweise, hilfsweise darlehensweise zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Er hat darauf hingewiesen, erst nach Einreichung einer verfahrensbezogenen Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller Stellung nehmen zu wollen.
Mit Beschluss vom 20.04.2022 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, denn die Antragstellerinnen hätten nicht dargelegt, dass ihnen unzumutbare Nachteile für den Fall drohten, dass das Gericht nicht sofort in ihrem Sinne entscheide. Alleine der Vortrag, die Hausverwaltung poche auf einen baldigen Zahlungseingang, reiche für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Gegen den ihnen am 22.04.2022 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am selben Tag Beschwerde eingelegt. Sie seien gerade erst aus der Notunterkunft ausgezogen. Es sei abzusehen, dass sie ihre Wohnung räumen müssten, wenn weiterhin die nach dem Mietvertrag geforderte Sicherheit nicht gezahlt werde. Dies folge aus dem einschlägigen Gesetz.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2022 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.600,- Euro für die Mietkaution der Wohnung im 2. Geschoss Mitte des Wohnhauses G-Straße 14 in E zuschussweise, hilfsweise darlehensweise zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses und trägt ergänzend vor, dass die Wohnung eigenmächtig ohne seine Zustimmung angemietet worden sei und eine entsprechende Zustimmung auch nicht erteilt worden wäre, da die Bedarfe für die Unterkunft nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II seien. Insoweit handele es sich nicht um erhaltenswerten Wohnraum.
Mit Bescheid vom 29.04.2022 hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen für die Zeit vom 01.04.2022 bis zum 30.09.2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt und dabei monatlich Unterkunftskosten in Höhe einer Grundmiete von 576,- Euro, Betriebskosten in Höhe von 300,- Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,- Euro berücksichtigt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, f...