Leitsatz (amtlich)
1. Der Sachverständige trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Rechnung für das von ihm erstellte Gutachten innerhalb der 3-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bei Gericht eingegangen ist. Der Rechnungseingang muss im Vollbeweis nachgewiesen sein.
2. Ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 2 Abs. 2 JVEG ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Bezifferung des Anspruchs und der Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe zu stellen. Allein die Einreichung der Gutachtensrechnung reicht für eine Wiedereinsetzung nicht.
3. § 2 Abs. 2 JVEG sieht nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage. § 2 Abs. 2 JVEG ist lex specialis gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Er wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung.
In dem am Sozialgericht München (SG) unter dem Aktenzeichen S 40 U 5075/09 (später ) geführten unfallversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte der Bf gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 28.06.2010 ein orthopädisches Gutachten. Das Gutachten ging am 02.07.2010 beim SG ein. In dem auf dem Gutachten angebrachten Eingangsstempel des SG ist ein Rechnungseingang nicht vermerkt.
Wie dem Schreiben des Bf vom 10.01.2011 zu entnehmen ist, fragte das Sekretariat des Bf am 01. oder 02.12.2010 beim SG nach, warum die Rechnung für das Gutachten noch nicht beglichen sei. Dabei wurde von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen, dass eine Rechnung bei Gericht noch nicht eingegangen sei. Daraufhin übersandte der Bf dem Gericht eine (Kopie der) Rechnung vom 28.06.2012 über die Erstellung des Gutachtens vom 28.06.2010; ein Begleitschreiben fertigte der Bf dazu nicht.
Mit Schreiben der Kostenbeamtin des SG vom 17.12.2010 wurde dem Bf mitgeteilt, dass der Anspruch auf Entschädigung erloschen sei, da er nicht binnen drei Monaten ab Eingang des Gutachtens geltend gemacht worden sei.
Mit Schreiben vom 10.01.2011 hat der Bf die gerichtliche Kostenfestsetzung beantragt. Eine Fristversäumnis sei für ihn nicht erkennbar, da das Gutachten mit allen Unterlagen an das Gericht geschickt worden sei und ihm erst auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass keine Rechnung vorhanden sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 25.04.2012 festgestellt, dass der Bf keinen Anspruch auf eine Vergütung für das Gutachten vom 28.06.2010 habe. Der Vergütungsanspruch sei erloschen, da er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht worden sei. Die Gewährung von Wiedereinsetzung hat das SG abgelehnt. Zugestellt worden ist der Beschluss dem Bf am 02.05.2012.
Dagegen hat der Bf am 11.05.2012 beim SG Beschwerde eingelegt. Wäre er davon ausgegangen, dass seinem Gutachten eine Rechnung nicht beigelegen habe, hätte er vor seiner Nachfrage nicht die Dreimonatsfrist verstreichen lassen. Er habe keinen Anlass gesehen, beim Gericht nachzufragen, da bekannt sei, dass der Bearbeitungszeitraum bei Gericht länger sei. Die Rechnung sei mitverschickt worden, da sie bei Erstellung des Gutachtens vorgelegen habe, auch wenn sie nicht extra aufgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 02.07.2012 hat die Sekretärin des Antragstellers ergänzend ausführlich über ihre Erinnerungen zum Versand des Gutachtens berichtet. Sie wisse, dass die Rechnung dem Versandpaket mit dem Gutachten obenauf gelegen habe und auch mitgeschickt worden sei.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Bf keinen Anspruch mehr auf Vergütung seiner Tätigkeit als Sachverständiger für das Gutachten vom 28.06.2010 hat.
Ein rechtzeitig gestellter Vergütungsantrag lag nicht vor. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.
1. Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des SG vom 25.04.2012. Mit diesem Beschluss hat das SG in Ziff. I. eine richterliche Kostenfestsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG getroffen. Weiter ist mit diesem Beschluss in Ziff. II. eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG erfolgt.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist in beiden Punkten fristgerecht erhoben worden. Auch die kürzere Frist gemäß § 2 Abs.2 Satz 4 JVEG gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist gewahrt.
3. Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Vergütungsanspruch ist erloschen, ohne dass ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde. Die Entscheidung des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.1. Rechnung zu spät gestellt
Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als die Honorarforderung geltend gemacht wurde.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht bi...