Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung von PKH kommt nicht in Betracht, wenn ein Antragsteller einen satzungmäßigen Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch den VdK hat.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nrn. 5-8, § 73a S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Opferentschädigungsrecht, in dem der Kläger und jetzige Beschwerdeführer Verletzungen infolge einer unsachgemäßen Fixierung anlässlich einer stationären psychiatrischen Unterbringung geltend macht.
Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.02.2015 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt worden. Begründet worden ist die Ablehnung damit, dass der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle.
Dagegen hat der Kläger mit auf den 22.02.2015 datiertem Schreiben Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hat weiteren Vortrag in der Sache und Beweise angekündigt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH infolge der Mitgliedschaft des Klägers beim VdK nicht gegeben sind und dem Kläger daher unabhängig von den Erfolgsaussichten seiner Klage keine PKH gewährt werden kann.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Falle einer Mitgliedschaft bei einem Verband wie dem VdK, der seinen Mitgliedern eine (weitgehend) kostenlose Prozessvertretung gewährt, kann sich ein Kläger nicht darauf stützen, dass er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne und daher PKH für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts benötige (ständige Rspr., vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015, Az.: L 9 AL 316/14 B - m.w.N.).
Das Bundesssozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. explizit zur VdK-Mitgliedschaft: Beschluss vom 08.10.2009, Az.: B 8 SO 35/09 B) festgestellt, dass ein Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 8 SGG seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen muss, bevor er PKH erhalten kann. Ein Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK gehören zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94). Der Antragsteller ist daher in einem solchen Fall nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16.10.2012, Az.: L 15 SB 157/12 B PKH, vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 173/12 B PKH, und vom 22.02.2013, Az.: L 15 SB 13/13 B PKH; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a, Rdnr. 4).
Wie sich sowohl aus der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.01.2015 als auch den von ihm vorgelegten Kontoauszügen zweifelsfrei entnehmen lässt, ist der Kläger Mitglied beim Sozialverband VdK Bayern. Diese Mitgliedschaft steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen, so dass eine Auseinandersetzung mit der Frage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg obsolet ist. Insofern ist auch ein weiterer Vortrag des Klägers zur Frage der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache mangels Entscheidungserheblichkeit für die Gewährung von PKH nicht abzuwarten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Fundstellen