Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge. Frist
Leitsatz (redaktionell)
Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen.
Normenkette
SGG § 178a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 193
Tenor
I. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 18.07.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrte die Beschwerdegegnerin (Bg) zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2008 8.779,51 Euro zu zahlen sowie weitere 3.391,86 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 und ab dem 01.02.2008 monatlich 565,31 Euro sowie 283,81 Euro an sie zu zahlen.
Die Bf hatte am 26.09.2007 einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.09.2007 gestellt. Mit Bescheid vom 31.10.2007 hatte die Bg den Weitergewährungsantrag mangels Mitwirkung gemäß § 66 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wurde durch den Bevollmächtigten der Bf am 18.01.2008 beim Sozialgericht München gestellt. Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, dass die Tochter der Bf nicht bei dieser wohne, sondern sich in der Türkei an ihrem Studienort aufhalte. Daher seien die vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen und nicht nur der auf die Bf entfallende Kopfteil der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Das Sozialgericht hatte die Bg mit Beschluss vom 07.04.2008 verpflichtet, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 450,65 Euro vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2008 zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 18.07.2008 zurück, soweit mit der Beschwerde die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht wurde und soweit geltend gemacht wurde, dass die Tochter der Bf in der Türkei wohne und daher die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe und nicht lediglich in Höhe der Kopfanteile zu berücksichtigen seien. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Bf am 18.08.2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 05.09.2008 macht die Bf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat im Verfahren L 16 B 409/08 AS ER geltend, weil der Senat die angebotenen Beweise hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Tochter vom 18.06.2005 bis zum 04.09.2005 nicht erhoben habe. Außerdem sei der Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Berücksichtigung eines einzigen Beweisantrages ihres Bevollmächtigten ergangen.
Der Bevollmächtigte der Bf hat mit Schriftsatz vom 13.10.2008 die Mutter der Bf und den Sohn der Bf als Zeugen benannt. Diese Zeugen könnten bezeugen, dass die Tochter der Bf vom 18.06. bis zum 04.09.2005 in der Türkei gewesen wäre. Diese Beweisangebote seien in das Verfahren einzubeziehen und der Beschluss sei entsprechend abzuändern. Auf den Hinweis, dass die Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 2 Satz1 SGG nicht fristgerecht erhoben wurde, erfolgte keine Stellungnahme.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 178a SGG erhobene Anhörungsrüge ist formgerecht, aber nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig.
Nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Hier macht die Bf durch ihren Bevollmächtigten geltend, dass der Senat es unterlassen hat, im Beschwerdeverfahren die benannten Zeugen einzuvernehmen. Mit Zustellung des Beschlusses des Senates vom 18.07.2008 am 18.08.2008 an den Bevollmächtigten der Bf erlangte dieser Kenntnis davon, dass der Senat die benannten Zeugen nicht vernommen hat. Hierbei ist die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten den Beteiligten zuzurechnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a Rn. 7). Damit begann die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge am 19.08.2008 zu laufen. Sie endete am 01.09.2008. Die Anhörungsrüge wurde erst am 05.09.2008 erhoben und war daher verfristet.
Aus diesem Grund ist die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen