Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen für Unterkunft und Heizung. Haushaltsgemeinschaft. Mietkosten. Kündigung des Mietverhältnisses. Einstweilige Anordnung. Glaubhaftmachung. Nachholbedarf

 

Leitsatz (redaktionell)

Geht es dem Antragsteller ausschließlich um Leistungen für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, fehlt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig am erforderlichen Anordnungsgrund, es sei denn, es besteht ein sog. Nachholbedarf. Diesen muss der Antragsteller glaubhaft machen.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.09.2007 streitig. Insbesondere steht im Streit, ob die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) im Haushalt der Bf lebt und daher nur der auf die Bf entfallene Kopfteil der Kosten der Unterkunft und Heizung von der Beschwerdegegnerin (Bg) zu übernehmen ist.

Die 1949 geborene Bf erhält seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen bestehen aus der Regelleistung, einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II und jeweils 211,08 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung. Dieser Betrag stellte lediglich die Hälfte der von der Bg zu entrichtenden Kosten für Unterkunft und Heizung dar, da die Bg davon ausging, dass die volljährige Tochter der Bf mit im Haushalt lebt. Auf dieser Basis wurden die Leistungen nach dem SGB II weiter gewährt, zuletzt in Höhe von 563,31 Euro. Seit dem 01.09.2007 erhält die Bf keine Leistungen mehr.

Am 26.09.2007 stellte die Bf einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2007. Mit Bescheid vom 31.10.2007 lehnte die Bg den Weitergewährungsantrag mangels Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ab, da die Bf die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe und deshalb ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Gegen diesen Bescheid hat die Bf Widerspruch eingelegt und dargelegt, dass sie, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, bereits zwei Bausparverträge aufgelöst habe und einen Darlehensvertrag in Höhe von 4.000,00 Euro abgeschlossen habe. Sie habe seit dem 01.05.2007 keine Miete mehr gezahlt und es drohe ihr wegen der ausstehenden Mietzahlungen die fristlose Kündigung. Zum Beweis legte sie ein Schreiben ihres Vermieters vom 08.05.2006 vor, in dem dieser die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses androhte.

Am 18.01.2008 stellte der Bevollmächtigte der Bf beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Zunächst beantragte der Bevollmächtigte der Bf, dieser ab dem 01.02.2008 monatlich 218,31 Euro und 1.686,78 Euro nebst 5 % Zinsen zu zahlen. Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, dass die Tochter der Bf nicht bei dieser wohne und die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe. Die Tochter studiere in der Türkei und halte sich überwiegend an ihrem Studienort in E. auf. Nur gelegentlich in den Semesterferien besuche sie ihre Mutter. Zum Beweis wurde ein Diplom der A. Universität vom 10.09.2007 vorgelegt. Außerdem wurde ein Schreiben des Vermieters der Bf vom 08.05.2005 über eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden und ein Schreiben des Stromversorgers vom 28.01.2008 über die Ankündigung einer Belieferungseinstellung zum 08.02.2008 wegen Stromschulden vorgelegt. Ihren Lebensunterhalt habe die Bf durch Auflösung ihres Bausparvertrages und Privatdarlehen bestritten.

Die Bg führte aus, dass die Bf ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Sie habe nicht dargelegt, wer die Miete ab dem 01.05.2007 gezahlt habe und warum ein Dauerauftrag von monatlich 350,00 Euro an die Tochter bestehe. Die Bg gehe davon aus, dass die Tochter der Bf bei dieser wohne, da die Bf ihrem Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt habe, dass die Tochter seit dem 01.01.2005 wieder bei ihr wohne. Die Bf sei lediglich im Jahr 2004 fünf Monate in der Türkei gewesen. Außerdem habe sie mit Schreiben vom 30.08.2005 erklärt, dass sie den Fortzahlungsantrag, der ihr mit Schreiben vom 16.05.2005 zugesandt wurde, erst am 12.08.2005 habe stellen können, da die Tochter, während ihres längeren Türkeiaufenthaltes, ihre Post durchgesehen habe und ihr die Post in die Türkei nachgesandt habe. Außerdem sei die Tochter der Bf seit 1986 durchgehend unter der Wohnadresse der Bf polizeilich gemeldet.

Der Bevollmächtigte der Bf stellte seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mehrmals um und beantragte zuletzt, nach richterlichem Hinweis, mit Schriftsatz vom 08.02.2008 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 25.01.2008, die Bg zu verpflichten, der Bf für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2008 8.779,51 Euro zu zahlen sowie weitere 3.391,86 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2008. Darüber...

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