Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Antrag, dem Antragsteller für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Eilverfahren betreffend eine Berufung geht es um die Frage, ob im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen ist, dass der Antragsteller (Ast) als Erbe der verstorbenen Frau R. B. der Antragsgegnerin (Ag) nichts schulde und die Ag zu verpflichten, diesbezügliche Vollstreckungsmaßnahmen aus dem entsprechenden Vollstreckungstitel zu unterlassen.
Der 1926 geborene Ast wendet sich dagegen, dass ihn die Ag auf der Grundlage von § 92 c BSHG zum Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen heranzieht, die sie der am 05.06.2001 verstorbenen Frau R. B. (B) erbracht hat.
Die Anfechtungsklage des Ast gegen den entsprechen den Kostenersatzbescheid der Ag vom 14.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 13.10.2003 ab (Az.: 20 VG 1297/2003). Der Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen (vgl. dazu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.11.2005, 4 BF 435/03) und eine Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen den letztgenannten Beschluss blieben ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 29.08.2006 bat die Ag den Ast, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Nach Prüfung entsprechender Unterlagen werde die Höhe der monatlichen Ratenzahlung mitgeteilt. Mit Schreiben vom 20.06.2006, 17.08.2006 und 10.04.2007 forderte die Ag den Ast auf, den festgesetzten Betrag, der sich zwischenzeitlich einschließlich Mahngebühren nach dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 29.01.2008 auf 23.766,75 Euro beläuft, zu bezahlen.
Am 29.08.2006 beantragte der Ast beim Sozialgericht Landshut - SG -, es solle die zwangsweise Einziehung des Betrages von 23.740,00 Euro bis zum endgültigen Abschluss der Sache ausgesetzt werden. Hilfsweise werde gebeten, durch freies Ermessen des Gerichts zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich seien. Zur Begründung führte der Ast aus, er stütze seinen Antrag auf § 202 SGG in Verbindung mit § 769 ZPO. Die Antragsgegnerin habe B rechtswidrig Sozialhilfe gewährt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Kostenersatz. Es gehe nicht um Einwendungen gegen die Vollstreckung, sondern um eine völlig neue Rechtslage in der Hauptsache. Die Einführung der entscheidenden Fakten sei von der Antragsgegnerin und den Gerichten pflichtwidrig unterlassen worden.
Mit Beschluss vom 18.04.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az. S 10 SO 69/06 ER). Die dagegen vom Ast eingelegte Beschwerde wies das Bayerische Landessozialgericht - LSG - zurück (Beschluss vom 15.02.2008, Az.: L 8 B 420/07 SO ER). Auch ein weiterer Eilantrag, gerichtet auf die Aussetzung der zwangsweisen Einziehung eines Betrags von 23740.- Euro bis zum endgültigen Abschluss der Sache, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des SG Landshut vom 16.04.2008, Az. S 10 SO 30/08 ER, Beschluss des Senats vom 10.07.2008, Az. L 8 B 337/08 SO ER).
Am 06.10.2006 erhob der Ast Klage zum SG. Er führte aus, die Entscheidung des VG Hamburg und des Hamburgerischen OVG seien unzutreffend und beantragte festzustellen, dass er als Erbe der B der Ag nichts schulde, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Kostenersatzbescheides an die Sozialbehörde zurückzuverweisen, um ein Verfahren nach § 44 SGB X zu veranlassen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 als unzulässig ab. Der Zulässigkeit des Hauptsacheantrags stehe die Rechtskraft des Urteils des VG Hamburg entgegen. Für den Hilfsantrag fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Der Ast habe die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei der Ag zu stellen.
Dagegen hat der Ast Berufung zum LSG eingelegt, die mit dem Az.: L 8 SO 100/08 geführt wird.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er als Erbe der verstorbenen Frau R. B. der Ag nichts schulde und die Ag zu verpflichten, diesbezügliche Vollstreckungsmaßnahmen aus dem entsprechenden Vollstreckungstitel zu unterlassen.
II.
Der Eilantrag des Antragstellers ist unzulässig.
Das Begehren des Antragstellers ist auszulegen. Er wendet sich als Rechtskundiger gegen eine nach Ausschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig festgestellte Forderung, indem er nunmehr beantragt festzustellen, dass er als Erbe der verstorbenen Frau R. B. der Ag nichts schulde; ferner versucht er, die Aufhebung des entsprechenden Vollstreckungstitels vom 14.01.2008 zu erreichen. Mit diesen Begehren verfolgt er dasselbe Rechtsschutzziel wie bereits in seinem Eilverfahren vor dem SG mit dem Az. S 10 SO 69/06 ER bzw. in dem Beschwerdeverfahren vor dem Senat mit dem Az.: L 8 B 420/07 SO ER und vor dem...