Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Beschwerdeausschluss bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Sozialgericht die Gewährung von PKH ausschließlich mit dem Hinweis darauf ab, dass der Antragsteller einen satzungsmäßigen Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch den VdK habe, ist eine Beschwerde wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.

Das Sozialgericht (SG) Landshut hat mit Beschluss vom 05.09.2012 den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines Bevollmächtigten abgelehnt. Begründet worden ist die Ablehnung damit, dass der Bf VdK-Mitglied sei. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei gemäß § 73a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch dann ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten gemäß § 73 Abs. 2 Satz Nr. 5 bis 9 SGG in Anspruch nehmen könnte. Der Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband zähle zum Vermögen des Bf. Die Mitgliedschaft im Verband stelle auch dann eine vermögenswerte Position dar, wenn die aufgrund der Mitgliedschaft bestehende Möglichkeit der Prozessvertretung durch den Verband im konkreten Fall nicht realisiert werde, aber realisierbar wäre, also der Vertretung durch den Verband keine schwerwiegenden Gründe im Einzelfall entgegenstünden. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Bevollmächtigte des Bf mit Schreiben vom 26.09.2012 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde sei statthaft, da das SG den angefochtenen Beschluss nicht ausschließlich auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH gestützt habe, wenn es ausführe, dass der Vertretung durch den VdK keine schwerwiegenden Gründe im Einzelfall entgegen stünden. Entgegen der Auffassung des SG lägen sehr wohl schwerwiegende Gründe vor, warum sich der Bf nicht vom VdK vertreten lassen wolle. Der VdK - so der Bevollmächtigte sinngemäß - könne keine qualifizierte Interessenvertretung anbieten, da der zu entscheidende Fall zu sehr von der üblichen Fallgestaltung abweiche.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 05.09.2012 ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Prozessbeteiligte sich von einer nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 8 SGG vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - Bayer. LSG -, Beschlüsse vom 06.09.2010, Az.: L 7 AS 532/10 B PKH, vom 28.06.2011, Az.: L 2 P 32/11 B PKH, und vom 24.10.2011, Az.: L 15 SB 187/11 B PKH).

Das Bundesssozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. explizit zur VdK-Mitgliedschaft: Beschluss vom 08.10.2009, Az.: B 8 SO 35/09 B) festgestellt, dass ein Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 8 SGG seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen muss, bevor er PKH erhalten kann. Ein Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK gehören zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94). Der Antragsteller ist daher nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a, Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von PKH erfolgt in diesem Fall also wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH mit der Konsequenz, dass eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 24.10.2011, Az.: L 15 SB 187/11 B PKH).

Wenn - wie hier das SG - ein Gericht die Gewährung von PKH unter Hinweis auf § 73a Abs. 2 SGG, den das BSG ersichtlich als klarstellende Regelung im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrachtet (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73a, Rn. 4; BSG, Beschluss vom 08.10.2009, Az.: B 8 SO 35/09 B, Rdnr. 6 nach Juris: "Wer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch seine Organisation hat, ist nicht mittellos"), deshalb ablehnt, weil mit der Verbandsmitgliedschaft eine vermögenswerte Position bestehe, die der Gewährung von PKH entgegen stehe, ist diese Entscheidung einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG en...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge