Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber einem Anspruch auf Übernahme von Mietschulden vorrangig, weil § 22 Abs. 5 SGB II im Ermessen der Behörde steht und lediglich ein Darlehen vermittelt.
2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann ein Mindestmaß an Mitwirkung im Antragsverfahren nicht ersetzen. Es fehlt dann regelmäßig an einem Anordnungsgrund.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von laufendem Arbeitslosengeld II und die Übernahme von Unterkunftskosten ab März 2010.
Die im Jahr 1953 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin verfügt seit Januar 2008 nicht mehr über eine eigene Wohnung und wohnt in wechselnden Unterkünften. Dabei wechselt sie zumindest zwischen der Stadt M. (Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin), dem Landkreis M. und dem Landkreis B..
Wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II fanden zahlreiche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statt, am Beschwerdegericht die Verfahren L 16 AS 427/09 B ER, L 16 AS 428/09 B ER, L 7 AS 162/10 B ER und L 8 AS 435/10 B ER. Die beiden Beschlüsse des 16. Senats mussten im September 2009 öffentlich zugestellt werden, weil der Aufenthaltsort der Antragstellerin unbekannt war. Im Beschluss L 7 AS 162/10 B ER vom 27.04.2010 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin ungeklärt sei und eine Vorsprache bei der Behörde dringend angeraten werde.
Zuletzt beantragte die Antragstellerin am 06.08.2010 erneut Arbeitslosengeld II. Dabei gab sie als Anschrift eine Adresse in der Stadt M. an. Als Kosten der Unterkunft wurden 300 bis 500,- Euro für Pensionskosten angegeben. Das daraufhin von der Antragsgegnerin an diese Anschrift gesandte Schreiben kam als unzustellbar zurück. Am 06.09.2010 ging ein weiteres Schreiben der Antragstellerin mit einer als "Postadresse" bezeichneten anderen c/o-Anschrift in M. (allerdings mit der Postleitzahl von A-Stadt im Landkreis M.).
Am 14.09.2010 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es werde die Erstattung von Unterkunftskosten in Höhe von etwa 1500,- Euro seit März 2010 begehrt. Die Stornierung der Lebensmittelkosten sei wegen des geringen Körpergewichts (derzeit 38 bis 40 kg) und Immunschwäche nicht erlaubt. Die Mutter der Antragstellerin sei in russischer Gefangenschaft gewesen. Eine eigene Wohnung und eine Berufstätigkeit als Psychotherapeutin sei gesundheitsfördernd und lebensnotwendig.
Mit Beschluss vom 20.10.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es sei bereits mehrfach die Weitergewährung von Leistungen und die Erstattung von Mietschulden im Eilverfahren geltend gemacht worden. Dies sei mit insgesamt sechs Beschlüssen Sozialgerichts München abgelehnt worden. Der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin sei weiterhin ungeklärt und die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe es selbst in der Hand, bei der Antragsgegnerin vorzusprechen, um dort alle erforderlichen Angaben zu machen und insbesondere den Aufenthalt abzuklären. Soweit die Antragstellerin die Begleichung von Mietschulden begehre, fehle es an einem Anordnungsgrund.
Am 17.11.2010 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht München erhoben und dabei eine neue Anschrift in M. angegeben. Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass sie sich ab Ende März 2010 nachweislich in Pensionen in P. bzw. bei Bekannten in G. oder F. aufgehalten habe. In einem weiteren Schreiben wurde als aktuelle Anschrift eine c/o-Anschrift in A-Stadt genannt. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Arge B. mit, dass ab 29.07.2010 mit Unterbrechungen Leistungen an die Antragstellerin ausbezahlt wurden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht München vom 20.10.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, Mieten aus der Zeit ab März 2010 zu übernehmen sowie Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Mieten, die ab März 2010 angefallen seien und laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstwe...