Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.11.2006 aufgehoben und der Klägerin für das sozialgerichtliche Verfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 25.09.2006 bewilligt und Rechtsanwalt T. B., M. beigeordnet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses vom 17.11.2006 des Sozialgerichts (SG) Würzburg und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes T. B..
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe des bei der Klägerin vorliegenden Grades der Behinderung (GdB).
Die 1955 geborene Klägerin - von Beruf angelernte Näherin - beantragte am 12.08.2005 die Feststellung von Behinderungen (Dysplasie, Coxarthrose). Der Beklagte stellte nach Auswertung eines Arztbriefes des Internisten Dr. K. vom 06.05.2005 mit Bescheid vom 06.10.2005 eine Behinderung mit einem GdB von 20 fest. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.09.2006).
Im Klageverfahren vor dem SG hat die Klägerin die Feststellung eines wesentlich höheren GdB begehrt und unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH beantragt.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 17.11.2006 abgelehnt. Es hat die Beiordnung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich gehalten, weil nur medizinische Fragen zu beurteilen seien und das Gericht von Amts wegen gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Verfahren zu führen habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin Beschwerde eingelegt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Abs 1 SGG statthaft, und da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 173 SGG), im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erfüllt (vgl z.B. Beschluss des Senats vom 03.01.2001 E- LSG B - 201 = Behindertenrecht 2001, 107 = ASR 2001, 33). Der Beschluss des SG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH gelten (im Sozialgerichtsrechtsstreit) entsprechend (§ 73a SGG). Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz (GG) eine w e i t g e h e n d e Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (so BVerfGE 81, 347, 356 m. w. N.). Da der Gleichheitsgrundsatz des GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten verlangt, sondern nur eine weitgehende Angleichung, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. PKH darf dann verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine Entfernte ist (BVerfGE a. a. O. S 357).
Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 8.Aufl, § 73a Rdnr. 7 m. w. N.); der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Es muss nicht abschließend abzusehen sein, ob das Rechtsmittel begründet ist, vielmehr ist die Erfolgsaussicht grundsätzlich schon dann als hinreichend anzusehen, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt (Peters-Sautter-Wolff 4.Aufl § 73a, S 258/8 - 14/21). Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann somit vorliegen, wenn es erforderlich erscheint, Gutachten einzuholen (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer a. a. O.; Beschluss des BayLSG vom 06.07.1987 - L 5 B 55/87.Ar und vom 22.03.1989 - L 5 B 305/88.Ar).
Dies ist hier der Fall. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Behinderungen und der Höhe des GdB sind aktuelle Befunde zu erheben. Das Sozialgericht wird daher den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht durch ein Sachverständigengutachten (auf dem Fachgebiet der Orthopädie) aufzuklären haben.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist auch erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO). Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl. § 73a SGG), kann also nicht - wie das SG meint - unter Bezugnahme auf den in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlung...