Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2007 aufgehoben und der Klägerin für das sozialgerichtliche Verfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 21.12.2006 bewilligt und Rechtsanwalt M. F. beigeordnet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses vom 10.04.2007 des Sozialgerichts (SG) Nürnberg und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes M. F. .
In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob bei der Klägerin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 festzustellen ist.
Bei der 1956 geborenen Klägerin sind mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 15.04.2003 als Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 40 festgestellt:
1. Depressive und dysphorische agitierte Verstimmungen, Somatisationen, dependentes Verhalten, Störung der Impulskontrolle - 40 -
2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Wurzelreizungen, Schulterarmsyndrom - 10 -
3. Bluthochdruck - 10 -.
Am 22.02.2006 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Behinderungen. Der Beklagte zog Behandlungsunterlagen der Klägerin bei, holte eine Stellungnahme nach Aktenlage vom 27.07.2006 der Ärztin Dr.S. ein und lehnte eine Neufeststellung mit Bescheid vom 31.07.2006 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Dr.N. mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 zurück.
Im Klageverfahren vor dem SG hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt und unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH beantragt.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 10.04.2007 abgelehnt. Es hat die Beiordnung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich gehalten, da nach der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts (Entscheidung vom 04.08.2006, L 15 B 507/06 SB PKH) die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Angelegenheiten der §§ 2 und 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) grundsätzlich nicht erforderlich sei. Der Ausgang des Verfahrens hänge regelmäßig von dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung iS von §§ 103 ff SGG ab. Insoweit bedürfe es keiner anwaltlichen Vertretung gleichsam als Mittler zwischen einem ggf. noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und der Klägerin. Auch mangelnde Sprachkenntnisse der Klägerin stellten keinen Grund für die Bewilligung von PKH unter gleichzeitiger Beiordnung eines Rechtsanwalts dar. Das BayLSG folge hiermit der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei rein medizinisch begründeten Streitigkeiten eine Beiordnung in der Regel nicht erforderlich ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/leitherer, SGG 8.Aufl, § 73a, RdNr 9b mwN).
Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Rechtsmittelbelehrung des SG finde im Gesetz keinerlei Grundlage. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sei in Verfahren wie dem Vorliegenden bereits deshalb unumgänglich, da der Betroffene in der Regel nicht in der Lage sei, auf einen ergangenen Widerspruchsbescheid hin eine Klage zu Sozialgericht anzufertigen. Soweit in der Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig darauf hingewiesen werde, dass eine Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG erfolgen könne, bedeute dies nicht zugleich, dass auf die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten von vornherein verzichtet werden könne. Zum einen müsste in Fällen wie dem Vorliegenden der Rechtssuchende sich von A. nach W. begeben, um dort bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einen Klageantrag formulieren zu lassen, was angesichts der Tatsache, dass die Klägerin kostenarm sei, nicht zu bewerkstelligen sei. Zum anderen könne es der Klägerin als rechtsuchender Partei nicht verwehrt werden, eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen, die von Berufs wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sei. Es sei ständige Rechtsprechung, dass das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein von gegenseitigem Vertrauen geprägtes ist. Ein solches Verhältnis sei zwischen einem Rechtssuchenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zweifelsohne nicht gegeben. Hinzu komme, dass das SG mit Verfügung vom 22.01.2007 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin zur Mithilfe verpflichtet sei. Eine Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls die Beseitigung von Beweismängeln etc. könne in der Regel durch einen juristischen Laien nicht erfolgen. Dies umso weniger, wenn es sich wie hier um einen ausländischen Mitbürger handele, der mit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht vertraut sei. Auch insofern bedürfe es der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten. Soweit sich das SG in der Begründung des Beschlusses auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts vom 04.08.2006 (Az: L 15 B 507/06 SB PKH) beziehe, sei nicht dargetan, dass das dortige Verfahren mit dem vorliegenden Rechtsstreit auch nur annähernd - mindestens vom Sachverhalt her - vergleichbar sei. Aus dem bereits Darg...