Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Rechtsgrundlage. Ruhen des deutschen Rentenanspruches. fiktive rumänische Rente

 

Orientierungssatz

Rechtsgrundlage für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bei Berücksichtigung des Ruhens einer deutschen Rente wegen einer fiktiven rumänischen Rente ist § 86b Abs 2 S 2 SGG, nicht § 86b Abs 1 SGG.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.03.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob auf die dem Antragsteller (ASt) bewilligte Rente eine fiktive rumänische Rente anzurechnen ist.

Der ASt ist deutscher Staatsangehöriger und hat auch rumänische Versicherungszeiten zurückgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine rumänische Rente in Höhe von 23,60 EUR ergeben würde.

Am 01.09.2008 beantragte er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2009 und die Aufschiebung des Leistungsbeginns in Rumänien bezüglich der dort zurückgelegten Versicherungszeiten.

Mit Bescheid vom 21.11.2008 (Mitteilung über vorläufige Leistung) in der Gestalt des am 21.01.2009 abgesandten Widerspruchsbescheides bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) die begehrte Altersrente ab 01.01.2009 in Höhe von 1.384,99 EUR brutto abzüglich der - fiktiven - Rente aus Rumänien in Höhe von 23,60 EUR; die Nettorente betrug 1.223,20 EUR monatlich. Nach Art 2 und 31 Fremdrentengesetz (FRG) ruhe der Anspruch auf die deutsche Rente in Höhe eines bestehenden Anspruchs auf eine rumänische Rente. Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Am 30.01.2009 hat der ASt beim SG einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Abzug einer fiktiven rumänischen Rente sei nicht vorzunehmen, es fehle hierfür an einer Rechtsgrundlage. Er sei auf die Altersrente zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angewiesen.

Mit Beschluss vom 16.03.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Einstweiliger Rechtsschutz sei in Form einer einstweiligen Anordnung zu gewähren, es handle sich um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dabei seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. Einen Anordnungsgrund habe der ASt jedoch nicht vorgetragen, sein derzeitiges Renteneinkommen liege trotz des Abzugs über dem eines Eckrentners und weit über dem eines Durchschnittsrentners. Eine Existenzgefährdung sei nicht zu erkennen.

Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, nicht aber eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Ein Anordnungsanspruch bestehe. Der Abzug entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor, das Erfüllungsinteresse des ASt überwiege. Die Ag könne eventuelle Überzahlungen durch spätere Aufrechnung zurückerhalten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Ag, die Akte des SG Nürnberg S 17 R 78/09 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar. § 86b Abs 1 SGG kommt hingegen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, denn die zutreffende Klageart ist vorliegend nicht lediglich eine Anfechtungsklage, sondern eine Anfechtungs- und Leistungsklage. Die Rentenbewilligung enthält vorliegend keinen eigenen Verwaltungsakt hinsichtlich des Ruhens der Rente (vgl. hierzu: BayLSG, Beschluss vom 19.08.2008 - L 6 B 523/08 R ER -, vom 23.12.2008 - L 1 B 802/08 R ER -, Beschluss vom 06.03.2009 - L 13 R 9/09 B ER -; Beschluss des Senats vom 05.02.2009 - L 20 B 1111/08 R ER -; anders bei allerdings nachträglichem Verwaltungsakt über das Ruhen: BayLSG, Beschluss vom 02.07.2008 - L 14 B 469/08 R ER - sowie die vom ASt zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. Rdnr 643).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Beg...

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