Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 für bisher Nichtversicherte. Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ist private Krankenversicherung
Orientierungssatz
Im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB 5 ist die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) eine private Krankenversicherung.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Juli 2007 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin zu 2), die AOK Bayern, verpflichtet ist, der Antragstellerin vorläufig Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
Die 1936 geborene Klägerin war bis September 1985 mit einem Bundesbahnbeamten verheiratet und bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), der Antragsgegnerin zu 1), versichert. Nach der Scheidung gewährte ihr die Beigeladene bis 31.12.2003 Krankenhilfe nach § 37 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und bis 30.06.2007 nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Bereits mit Schreiben vom 19.02.2007 hat die Beigeladene die Antragstellerin aufgefordert, bei ihrer ehemaligen Krankenversicherung die Wiederaufnahme zu beantragen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Aufnahme mit Schreiben vom 09.03.2007 abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 2) führte mit Schreiben vom 19.03.2007 aus, ab 01.04.2007 trete keine Versicherungspflicht ein, weil die Antragstellerin zuletzt bei der KVB R. versichert war und bisher noch nie gesetzlich versichert gewesen sei.
Am 10.07.2007 beantragte die Tochter der Antragstellerin für ihre Mutter vorläufigen Rechtsschutz. Eine Krankenversicherung sei äußerst notwendig, weil ihre Mutter täglich Medikamente einnehmen müsse. Sie habe auch heute bei beiden Krankenkassen Widerspruch eingelegt. Die Antragsgegnerin zu 1) teilte dem Sozialgericht mit, sie sei eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und erfülle gegenüber den Beamten des BEV, die bis zum 31.12.1993 nach Maßgabe der Satzung einen Fürsorgeanspruch gegenüber der Deutschen Bundesbahn hatten, Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und bei Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten. Sie sei weder eine gesetzliche Krankenkasse noch eine private Krankenversicherung. Darüber hinaus sei sie in ihrem Bestand geschlossen und werde mit dem Ziel der Abwicklung nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt. Sie könne für unversicherte Personen keinen Standardtarif anbieten. Sie legte hierzu ein Schreiben der PKV (Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.) vor, worin darauf hingewiesen wird, dass für Nichtversicherte, die vorher bei der Postbeamten-Krankenkasse oder bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert waren, eine gesonderte Kennzeichnung eingeführt werden müsse, weil sich diese Organisationen, die Nichtversicherte nicht selbst aufnehmen dürfen, an einem Poolausgleich beteiligen sollten. Die Antragsgegnerin zu 2) führte aus, die Antragsgegnerin zu 1) sei eine private Krankenversicherung, sie wäre gemäß § 315 SGB V jedoch erst ab 01.07.2007 zur Durchführung der Krankenversicherung im Standardtarif verpflichtet.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu 2) mit Beschluss vom 19.07.2007 verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Ein Anordnungsgrund liege zweifelsohne angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin Dauerpatientin sei, vor. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Ab 01.07.2007 hätten Versicherte, die zuletzt privat krankenversichert waren, Anspruch auf Aufnahme in eine Privatkasse (§ 315 SGB V). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage könne der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2) nicht gefolgt werden, dass die Antragstellerin zuletzt privat krankenversichert gewesen sei. Die Antragsgegnerin zu 1) sei offensichtlich weder eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des SGB V noch eine private Krankenversicherung. Um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden, sei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Krankenversicherungsschutz bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu gewähren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23.07.2007 beim Sozialgericht Regensburg eingegangene Beschwerde, die die Antragsgegnerin zu 2) damit begründet, Nichtversicherte, die zuletzt bei der KVB versichert waren, seien der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. Sie müssten sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern. Die Antragstellerin sei dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen, damit sei die Antragsgegnerin zu 2) unter keinem Gesichtspunkt zuständig.
Auf Anfrage des Senats teilt die Antragsgegnerin zu 2) mit, der Widerspruchsbescheid datiere vom 27.07.2007 und sei am 30.07.2007 versandt worden.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19.07.2007 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes z...