Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung gem. § 4 JVEG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Sachverständige ist beweispflichtig dafür, dass die Rechnung für das von ihm erstellte Gutachten innerhalb der 3-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bei Gericht eingegangen ist. Der Rechnungseingang muss im Vollbeweis nachgewiesen sein.
2. Mit dem Vortrag einer üblichen Vorgehensweise ist noch nicht der Nachweis eines entsprechenden Ablaufs im Einzelfall erbracht.
3. Der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
4. Die Frage eines Untergangs der Rechnung bei Gericht stellt sich erst, wenn der Zugang bei Gericht nachgewiesen ist. Mit Eingang in den Machtbereich des Empfängers geht das Risiko des Untergangs auf diesen über.
5. Nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten 3-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 JVEG an gerechnet kann Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 13 R 848/07 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte der Bf gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 23.10.2008 ein nervenärztliches Gutachten. Das Gutachten ging am 05.11.2008 ohne Begleitschreiben beim SG ein. Mit dem auf dem Gutachten angebrachten Eingangsstempel des SG ist der Eingang von drei Akten und einer "Bescheinigung" vermerkt. In dem für "Rechnung" vorgesehenen Feld des Eingangsstempels wurde nichts eingetragen.
Auf telefonische Nachfrage des Bf am 17.05.2010 wurde diesem mit Schreiben der Kostenbeamtin des SG vom 26.05.2010 mitgeteilt, dass eine Rechnung für das Gutachten nicht eingegangen sei. Der Anspruch auf Entschädigung hätte binnen drei Monaten geltend gemacht werden müssen und sei daher erloschen.
Mit Schreiben vom 07.06.2010 hat sich der Bf an den Präsidenten des SG gewandt. Er reiche jedes Mal eine Rechnung zusammen mit dem Gutachten ein. Er halte es für eine absolute Unverschämtheit, ihm zu unterstellen, keine Rechnung eingereicht zu haben. Als Beleg hat er die Kopie einer auf den 29.10.2008 datierten Rechnung für das von ihm erstellte Gutachten beigelegt.
Das SG hat mit Beschluss vom 24.06.2010 festgestellt, dass der Bf keinen Anspruch auf Vergütung für das Gutachten vom 23.10.2008 habe. Der Vergütungsanspruch sei erloschen, da er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht worden sei; ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht gestellt worden und wäre im Übrigen auch unbehelflich, da der Bf selbst den rechtzeitigen Versand der Rechnung behauptet habe. Zugestellt worden ist der Beschluss dem Bf am 13.07.2010.
Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 16.07.2010, beim SG eingegangen am 19.07.2010, Beschwerde eingelegt. Er habe bisher allen seinen Gutachten immer die Rechnung beigefügt. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, nicht rechtzeitig reklamiert zu haben; früher habe er zum Teil monatelang auf die Zahlung des Gerichts gewartet. Er beantrage Wiedereinsetzung. Er bitte zudem um Klärung, was die Bedeutung des Hinweises "eine Bescheinigung" unter dem Eingangsstempel des Gerichts auf dem Gutachten bedeute. Weiter hat er eine eidesstattliche Erklärung seiner medizinischen Fachkraft vom 16.07.2010 beigelegt, wonach sie das Gutachten getippt, die Rechnung erstellt, dem Bf zur Unterschrift vorgelegt und im Anschluss daran verpackt und versandt habe.
Nachfragen des Berichterstatters beim SG haben ergeben, dass mit der "Bescheinigung", deren Eingang unter dem Eingangsstempel auf dem Gutachten des Bf vermerkt ist, die aber in den Akten nicht mehr enthalten ist, die vom Sachverständigen auszufüllende Anwesenheitsbescheinigung des Begutachteten gemeint sein dürfte. Derartige Bescheinigungen seien - so die Auskunft des SG -üblicherweise nicht archiviert worden.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Der Bf hat keinen Anspruch mehr auf Vergütung seiner Tätigkeit als Sachverständiger für das Gutachten vom 23.10.2008.
Ein rechtzeitig gestellter Vergütungsantrag liegt nicht vor. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.
1. Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des SG vom 24.06.2010. Mit diesem Beschluss hat das SG ausdrücklich eine richterliche Kostenfestsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG getroffen, wie dies auch schon mit Schreiben des SG vom 10.06.2010 angekündigt worden war. Weiter ist mit diesem Beschluss - und zwar mit den letzten zwei Sätzen der Begründung - eine Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG erfolgt; im Schreiben des Bf vom 07.06.2010 ist ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG, deren Stat...