Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Anhörung

 

Leitsatz (amtlich)

Einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 SGG kommt bei einer bloßen Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung nicht in Betracht.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2017 wird hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung vom 20.09.2017 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit einer Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von insgesamt 529,76 €, die Bewilligung einer Erstausstattung bei Geburt, die Übernahme der Kosten für eine Examensprüfung in Höhe von 80,00 €, die Übernahme der Kosten für eine Wohnungsvergrößerung und der höheren Miete sowie die Bewilligung eines Mehrbedarfes für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte bezüglich der Beschwerdeführerin zu 2.

Der Beschwerdegegner bewilligte dem Beschwerdeführer zu 1. mit den Bescheiden vom 03.05.2017 und 23.08.2017 Alg II für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.05.2018. Aufgrund seiner Mitteilung, die Beschwerdeführerin zu 2. sei ab 01.08.2017 (wieder) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, einer Abmeldung der Beschwerdeführerin zu 2. zum 21.08.2017 und aufgrund eines erneuten Einzuges der Beschwerdeführerin zu 2 am 04.09.2017 bewilligte der Beschwerdegegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.09.2017 Alg II unter Berücksichtigung der für August anteilig und erneut ab 04.09.2017 bestehenden Bedarfsgemeinschaft. Dabei rechnete er das Einkommen der Beschwerdeführerin zu 2. aus einer Witwenrente und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend an. Dem Beschwerdeführer zu 1. wurde zudem ein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte und der Beschwerdeführerin zu 2. ein Mehrbedarf für Schwangere bewilligt. Ein Mehrbedarf der Beschwerdeführerin zu 2. für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte wurde nicht anerkannt.

Zudem wurde der Beschwerdeführer zu 1. zur beabsichtigten teilweise Aufhebung seines Leistungsanspruches für August und September 2017 wegen des bei ihm auch zu berücksichtigenden Einkommens der Beschwerdeführerin zu 2. und der sich daraus ergebenen Erstattungsforderung in Höhe von 529,76 € mit Schreiben vom 20.09.2017 angehört. Gegen die Anhörung erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.09.2017 bewilligte der Beschwerdegegner zudem eine Erstausstattung für Schwangere an die Beschwerdeführerin zu 2. in Höhe von 125,00 €. Auf den Antrag hinsichtlich einer Erstausstattung bei Geburt (Kleidung/ Einrichtungsgegenstände etc.) teilte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20.09.2017 mit, die Bewilligung einer Babyerstausstattung erfolge erst zwei Monate vor dem Entbindungstermin (voraussichtlicher Entbindungstermin: 06.03.2018). Dem Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Examensprüfung der Beschwerdeführerin zu 2. im September 2017 in Höhe von 80,00 € lehnte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 05.10.2017 ab. Die Prüfungsgebühr könne aber als Darlehen übernommen werden; hierfür sei ein gesonderter Antrag erforderlich. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Wanddurchbruch und der dann erhöhten Miete lehnte der Beschwerdegegner ebenfalls mit Bescheid vom 05.10.2017 ab. Baumaßnahmen gehörten nicht zu den Unterkunftskosten und ein Bedarf an höherer Miete bestehe derzeit nicht. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer laut Mitteilung des Beschwerdegegners jeweils Widerspruch. Nach Vorlage eines entsprechenden neuen Mietvertrages für die Zeit ab 01.12.2017 hinsichtlich der um ein Zimmer erweiterten Wohnung bewilligte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 16.11.2017 ab 01.12.2017 die höheren Unterkunftskosten in vollem Umfang.

Bereits am 28.09.2017 haben die Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) hinsichtlich des Anhörungsschreibens vom 20.09.2017 zur Aufhebung und Erstattung, hinsichtlich der Erstausstattung für das Baby, hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Examensprüfung in Höhe von 80,00 € als unerweisbaren einmaligen Sonderbedarf, hinsichtlich eines Mehrbedarfes für einen erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten (Beschwerdeführerin zu 2.) und hinsichtlich der Anmietung eines weiteren Zimmers begehrt.

Das SG hat mit Beschluss vom 09.10.2017 eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der erfolgten Anhörung und wegen der offenen Anträge gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Eilbedürftigkeit bestehe nicht. Die Beschwerdeführer hätten keine existenzielle Notlage dargelegt, sie bezögen Alg II als lauf...

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