Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
I. In Statusfeststellungsverfahren ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung bestanden.
II. Für die Streitwertberechnung maßgebend ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger auf Grund seiner Anträge darstellt. Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Beklagten oder andere Beteiligte hat und welche Anträge diese stellen.
III. Eine Korrektur der Angabe des Klägers nach § 62 S. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist nach Beendigung des Klageverfahrens nicht möglich. Die Berichtigung ist wie die Wertangabe selbst jederzeit in derselben Weise möglich.Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Angaben zum Streitwert frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen haben.Gleiches gilt für die Korrektur gemäß § 61 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG); sie muss vor Beendigung des Verfahrens erfolgen.
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 3: Festhaltung LSG München, 11. März 2015, L 16 R 1229/13 B, LSG München, 17. Mai 2017, L 16 R 5025/16 B, LSG München, 29. Mai 2017, L 16 R 5045/17 B
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Mai 2018 abgeändert und der Streitwert auf 22.233,38 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Klageverfahren war der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen und Beschwerdeführers zu 1) (Bf) streitig.
Am 23.03.2016 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) Klage zum Sozialgericht München gegen den Bescheid vom 30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22.02.2016; sie wehre sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagte) hatte festgestellt, dass die Tätigkeit des Bf zu 1) bei der Klägerin von Januar 2010 bis Dezember 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 teilte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass vorliegend um die Renten- und Arbeitslosenversicherung gestritten werde, mit, dass unter Zugrundelegung der jeweiligen Beitragssätze in den Jahren 2010 und 2011 eine potentielle Forderung von 22.233,38 Euro im Raum stehe.
Mit Beschluss vom 11.05.2016 lud das Sozialgericht den Bf zu 1) notwendig bei. Der Prozessbevollmächtigte des Bf zu 1), der Bf zu 2), beantragte am 08.06.2016 die Klage abzuweisen.
In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts München am 25.04.2018 schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Ziffer III lautet: "Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich der Rechtsstreit vollumfänglich erledigt ist und von einem Streitwert von 5000,00 Euro auszugehen ist."
Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 beantragten die Bf, den Streitwert auf 37.727,11 Euro festzusetzen. Am 29.04.2016 habe die Klägerin einen Streitwertantrag gestellt. Die dortigen Angaben seien zu korrigieren in der Weise, dass für den Bf zu 1) nach Maßgabe der Statusfeststellung auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien. Unter Beachtung der Pflichtversicherungsgrenze kämen zu dem von der Klägerin genannten Betrag weitere 15.493,73 Euro hinzu, mithin insgesamt 37.727,11 Euro. Ziffer III des Vergleichs sei zwischen den Parteien geschlossen worden; der Bf zu 1) sei jedoch nicht Partei.
Mit Beschluss vom 14.05.2018 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 5000 Euro fest. In Statusfeststellungsverfahren sei regelmäßig der Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen. Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) sei bei einem Statusfeststellungsbescheid nicht Streitgegenstand. Es gehe um die reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Ob und in welcher Höhe zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge zu entrichten seien, habe dann die zuständige Einzugsstelle festzustellen. Etwas Anderes folge vorliegend auch nicht aus der Tatsache, dass es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt handele, da das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden sei. Dies hätte nämlich die Konsequenz, dass bei einem begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit ein Streitwert in der Regel deutlich über 5.000 Euro festgesetzt werden würde, während bei einem nicht begrenzten (und damit deutlich längeren) Zeitraum die Bedeutung der Sache nicht mehr abge...