Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten. Notwendigkeit der Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots
Leitsatz (amtlich)
Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Maklergebühr, Mietkaution) scheidet von vornherein aus, wenn es an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt für eine Zusicherung fehlt. Auf eine "Blanko Zusage" besteht nach dem SGB 2 kein Anspruch.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hier sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen der Unterkunft sowie eine Zusicherung des Beklagten auf Übernahme von Maklergebühren und einer Mietkaution streitig.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung mit 48 qm Wohnfläche in der M. in A-Stadt. Laut Mietvertrag vom 27.03.2006 beträgt die Grundmiete monatlich 690 € zuzüglich einer Abschlagszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 55 €. Für die Heizung mittels Gas zahlt die Beschwerdeführerin an die Stadtwerke monatlich 115 €. Nach einer Mieterhöhung zum 01.02.2013 beträgt die Grundmiete 768,70 €, so dass sich die Gesamtmiete seither auf 938,70 € beläuft.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner zahlte der Beschwerdeführerin nach entsprechender Kostensenkungsaufforderung seit März 2007 die nach seinen Vorgaben angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung; seit Mitte 2008 ist dies eine Grundmiete von monatlich 449,21 €. Die Antragstellerin betrieb deswegen viele sozialgerichtliche Verfahren. Das die Kosten der Unterkunft in den Jahren 2007/ 2008 betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 11.07.2012 (L 16 AS 127/10) ist wegen des anhängigen Revisionsverfahrens (B 4 AS 77/12 R) noch nicht rechtskräftig.
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Bescheid vom 18.10.2012 der Antragstellerin für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 993,21 € monatlich. Darin enthalten war der Regelbedarf in Höhe von 374 € und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 619,21 € (Grundmiete 449,21 € sowie die vollen Neben- und Heizkosten). Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 wurde für die Zeit von 01.01.2013 bis 31.05.2013 der Regelbedarf auf 382 € festgesetzt, so dass sich die monatliche Leistung auf 1001,21 € erhöhte. Widerspruch legte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18.10.2012 am 30.10.2012 und gegen den Bescheid vom 24.11.2012 am 17.12.2012 ein.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz vom 30.10.2012, mit dem sie höhere Leistungen ab 01.12.2012 unter Berücksichtigung einer monatlichen Grundmiete von mindestens 600 € begehrte, verpflichtete das Sozialgericht München den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 14.12.2012, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 01.12.2012 vorläufig bis zum 31.05.2013, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, weitere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 16,54 € monatlich zu gewähren und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Bereits in den Jahren 2006/ 2007 sei ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden. Das Konzept des Antragsgegners für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sei nicht schlüssig. Die angemessenen Kosten der Unterkunft könnten im Eilverfahren lediglich geschätzt werden. Nach dem Mietspiegel betrage die durchschnittliche Grundmiete (Nettokaltmiete) für eine Wohnung der Wohnfläche von 50 qm in der mittleren Baujahreskategorie von 1989 bis 1994 517,50 € (10,35 € pro qm). Da lediglich Wohnungen im einfachen unteren Marktsegment liegenden Standard zugrunde zu legen seien, werde hiervon ein Abzug von 10 % vorgenommen. Damit ergebe sich ein Betrag von 465,75 €, der um 16,54 € über der vom Antragsgegner festgelegten Obergrenze von 449,21 € liege. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 14.12.2012 wurde mit unanfechtbarem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.01.2013 zurückgewiesen (L 7 AS 3/13 B ER), der der Beschwerdeführerin am 18.01.2013 und dem Beschwerdegegner am 22.01.2013 zugestellt wurde. Der Beschwerdegegner setzte den Beschluss vom 14.12.2012 noch im Dezember 2012 um.
Am 11.02.2013 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit dem Begehren, (1) dass der Beschwerdegegner bis zur Entscheidung im Hauptverfahren die Grundmiete in tatsächlich anfallender Höhe von 768,70 € unter der Voraussetzung zu übernehmen habe, dass sie eine günstigere Wohnung "um die vom Landessozialgericht erlaubten 50 qm" suche und nachweise, (2) dass der Beschwerdegegner eine Mietübernahmebescheinigung über mindestens 650 € ausstelle und (3) dass der Beschwerdegegner Bescheinigungen über die Übernahme von Makler-, Umzugs- und Mietkautionskosten sowie eine Mietausfallbürgschaft und Zusicheru...