Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ordnungsgeld. Ermessensspielraum bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers
Leitsatz (amtlich)
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Ermessensspielraum für die Anordnung des persönlichen Erscheinens größer als im zivilgerichtlichen Verfahren. Die Anordnung kann dazu dienen, auf sachgerechte Antragstellung hinzuwirken.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen Ordnungsgeld.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg zum Az.: S 3 KR 228/09 bestreitet die Beschwerdeführerin, seit dem 01.04.2007 Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse zu sein und Beiträge zu schulden. Sie erhalte keine Grundsicherungsleistungen und sei daher nicht pflichtversichert. Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei, weil sie nicht anderweitig gegen Krankheit versichert sei, nach dem Ende der bei ihr bestandenen Familienversicherung seit 01.04.2007 pflichtversichert. Der Sozialleistungsträger, der angegangen worden war, Kosten für die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin zu übernehmen, hatte die Beschwerdeführerin veranlasst, einen entsprechenden Antrag bei der beklagten Krankenkasse zu stellen. Grundsicherungsleistungen oder andere Sozialleistungen würden der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Auch die Pflichtversicherungsbeiträge könnten nicht übernommen werden, da eine Überprüfung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin über Vermögen verfüge. Dies teilte die Sozialverwaltung des Bezirks Unterfranken am 25.03.2009 der Beklagten mit.
Das Sozialgericht lud die Beteiligten zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 09.09.2009 und ordnete hierzu das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin an. Am 02.09.2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialgericht mit, sie leide an schweren Verletzungen und könne daher zu dem Termin nicht erscheinen. Sie legte ein Attest des Dr. S. vom 22.06.2009 vor. Darin heißt es, die Beschwerdeführerin befinde sich wegen von ihr als entstellend empfundener Narben im Gesicht in Behandlung und fühle sich nicht in der Lage, wichtige Termine mit zahlreichen Menschen wahrzunehmen. Das Sozialgericht erklärte der Beschwerdeführerin am 04.09.2009, das Attest belege keine Verhandlungsunfähigkeit und könne nicht als Entschuldigung anerkannt werden, zumal es sich um einen nicht öffentlichen Termin handle, bei dem also nicht zahlreiche Menschen erscheinen würden. Der Termin bleibe bestehen. Auf die Möglichkeit, dass Ordnungsgeld verhängt werden könne, falls die Beschwerdeführerin nicht erscheine, wurde hingewiesen.
Im Erörterungstermin vom 09.09.2009 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das Sozialgericht verhängte gegen sie 300,00 EUR Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde vom 16.09.2009 zugestellt.
Dagegen legte sie Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht ein. Sie habe rechtzeitig ein ärztliches Attest übersandt und sie erhalte keine Leistungen zur Grundsicherung.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2009 aufzuheben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Zwar wird in der Ladungsverfügung und in der Ladung nicht genannt, inwiefern das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin notwendig sei, aber aus dem gesamten Akteninhalt ist erkennbar, dass das Sozialgericht der Beschwerdeführerin die Rechtslage erklären wollte, die sie offensichtlich unrichtig einschätzte. Letzteres verrät ihr stets ihr gleiches Vorbringen, dass sie keine Grundsicherungsleistungen erhalte und daher nicht pflichtversichert und nicht beitragspflichtig sei. Zwar ist nach § 141 Abs. 3 ZPO die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur dann ermessensfehlerfrei, wenn nur dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erreicht werden kann. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Ermessensspielraum jedoch weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins, in dem die An...