Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Wenn das erstinstanzliche Verfahren bereits durch Urteil beendet ist und der Kläger vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem Sozialgericht keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann deshalb nicht – mehr – beigeordnet werden.
Normenkette
SGG § 73a
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 9.09.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Ergänzung einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.
Zusammen mit der hierwegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Antragsteller (ASt) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der ASt Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 09.09.2008). Auch dagegen hat der ASt, der im Verfahren vor dem SG keinen Bevollmächtigten beauftragt hatte, Beschwerde eingelegt. Für das Beschwerdeverfahren hat der ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Der ASt hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht bereits durch Urteil vom 10.09.2008 beendet ist - der ASt hat Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und der ASt vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 2b). Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen